Mit Unterstützung von ortsansässigen Mitgliedern hat die VFD gegen mehrere Allgemeinverfügungen zur neuen Reitregelung geklagt.

Im Kreis Viersen hatte unser Mitglied zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 20.06.2018 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf diesem Antrag stattgegeben.

Das bedeutet nun, dass zumindest die Klägerin alle Wege, die nach § 58 (2) LNatSchG zugelassen sind, jetzt wieder bereiten darf. Das sind Reitwege, öffentliche Wege und Fahrwege. Alle Wege, die keine Fahrwege sind (also nicht breit genug für Begegungsverkehr und/oder nicht naturfest/befestigt), dürfen selbstverständlich nicht beritten werden.

Wir bitten alle Reiter im Kreis Viersen, sich weiterhin regelkonform zu verhalten, und Rücksicht auf alle anderen Nutzer zu nehmen. Es ist selbstverständlich, das wir „auf Sicht“ reiten und an anderen Verkehrsteilnehmern immer im Schritt vorbeigehen! Denkt daran, dass nicht alle Menschen das Pferdeverhalten kennen. Sie können nicht immer einschätzen, wie unsere Tiere reagieren.

Begründung für den Gerichtsbeschluss:

Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es keinen Nachweis für eine „besondere Erholungsnutzung“ in den Wäldern des Kreises Viersen gibt. Zudem sind keinerlei Konflikte zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden bekannt, die eine konkrete Gefahr für Sach- oder Personenschäden belegen.

Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig ist:

Nach Auffassung des Gerichts konnte die - im Amtsblatt vom 29. März 2018 bekannt gemachte - Allgemeinverfügung nicht auf § 58 Abs. 4 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Diese Vorschrift ist Bestandteil der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neuregelung, mit der die Befugnis zum Reiten im Wald auf alle privaten Straßen und Fahrwege ausgeweitet wurde. Eine Beschränkung auf gekennzeichnete Reitwege ist seither nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese liegen - so das Gericht - hier nicht vor. Zwar dürfe das Recht, im Wald zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Wegen zu reiten, insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn es auf diesen Wegen zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden zu Konflikten kommen könne, die zu Gefahren für Personen oder Sachen führen könnten. Der Kreis Viersen habe aber für seine kreisangehörigen Waldgebiete solche Konfliktfälle nicht belegen können. Er gehe von einer allenfalls abstrakten Gefahrenlage aus, die den Erlass einer Reitwegeregelung jedoch nicht rechtfertige.

(aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf)

 

Links:

Artikel zur ehemaligen Reitregelung im Kreis Vierses

Artikel über die Klagen

Unsere Mitglieder können den Beschluss und weitere Infos im NRW-internen Bereich des VFDnet einsehen:

VFDintern

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