Für das Freizeitreiten in NRW gelten im "Wellenbrecher-Lockdown" weitgehend die gleichen Corona-Regeln wie schon im Frühjahr 2020:
Allgemeines:
- Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
- Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
- Der Mindestabstand darf unterschritten werden beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen.
- Wir empfehlen dringend die Einhaltung der A-H-A-Regeln!
Reiten / Kutsche fahren:
- Erlaubt ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen - also Ausritte und das Reiten auf einem Reitplatz.
- Ebenso ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen (Reithalle) zulässig.
- Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Kutschen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Zur Zulässigkeit der Erteilung von Reitunterricht empfehlen wir eine Nachfrage bei den örtlich zuständigen Behörden.
Vereinsleben:
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
- Daher werden alle entsprechenden VFD-Veranstaltungen abgesagt. - Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
- Daher werden alle VFD-Stammtische abgesagt. - Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher (...) Vereine sind zulässig
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
- VFD Mitgliederversammlungen finden im November ohnehin nicht statt. Alle Vorstandssitzungen werden als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt.
Nicht extra in der Verordnung aufgeführt ist die notwendige Versorgung unserer Equiden. Selbstverständlich dürfen wir in die Ställe gehen um zu füttern, zu misten und den Gesundheitszustand zu kontrollieren. Auch die Hilfe von Dienstleistern (SchmiedInnen, HufpflegerInnen, TierärtInnen) kann weiterhin in Anspruch genommen werden.
Grafik: www.land.nrw/corona