Es besteht kein Schadensersatzanspruch einer Reiterin gegen die Pferdebesitzerin, wenn die Reiterin nicht beweisen kann, dass der Unfall auf dem natürlichen Fluchtverhalten des Pferdes beruht. Dieses hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm im Herbst des Jahres 2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt.
In dem Fall, den das OLG Hamm zu verhandeln hatte, stürzte eine Reiterin mit langjähriger Reiterfahrung bei einem Ausritt in einem Waldgebiet. Hierbei erlitt sie schwere Kopfverletzungen und ein Unfalltrauma, so dass sie über eine konkrete Erinnerung über das Unfallgeschehen nicht verfügte. Die verletzte Reiterin verklagte die Tierhalterin und hat die Behauptung aufgestellt, im Unfall habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, weil das Pferd unerwartet gescheut und unkontrolliert durchgegangen sei. Zum Sturz sei es sodann gekommen, weil das Tier ins Unterholz galoppiert sei, wodurch sie –die Reiterin- mit einem Ast kollidierte und vom Pferd gefallen sei. Von der Tierhalterin hat sie Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie eine monatliche Erwerbsminderungsrente verlangt. Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb jedoch erfolglos. Das OLG Hamm konnte die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB nicht feststellen. Die Klägerin konnte hier nicht beweisen, dass der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen sei. Es verhalte sich nicht so, dass jeder Sturz eines Reiters auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen sei. Einen Sturz könne auch der Reiter durch ein Fehlverhalten seinerseits verursachen. Unfallzeugen gab es im vorliegenden Fall nicht. Aufgrund des Verletzungsbildes der Reiterin war es naheliegend, dass sie mit einem Ast oder Baum kollidiert sein muss. Jedoch ist die Ursache dieser Kollision völlig ungeklärt gewesen. Grundsätzlich bestand so auch die Möglichkeit, dass die Reiterin beispielsweise von einem herabfallenden Ast getroffen worden ist. Dieses Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde der Klägerin gegen die nicht zugelassene Revision zurückgenommen hat.
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