Jutta Steenmann vom Kreisverband Kleve informiert über die folgende Petition:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass gesetzliche Regelungen zur Melde- und Bekämpfungspflicht des hochgiftigen Jakobskreuzkrauts (Senecio jacobaea) und verwandter Arten eingeführt werden..
Begründung
Die Problematik des giftigen Jakobskreuzkrauts (Senecio jacobaea) und verwandter Arten, z.B. das gleichfalls giftige Frühlingsgreiskraut Senecio vernalis), und deren Bekämpfung sind seit mehreren Jahren ein bedeutendes Thema bei Pferde- und anderen Weidetierhaltern und wird zukünftig noch größer. Betroffen sind alle Halter von Weidetieren, die auch mit konserviertem Futter von Grünlandflächen (Heu, Silage) gefüttert werden, also Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhalter. Besonders gefährlich sind die Pflanzen in Heu und Silage, da die Tiere sie nicht aussortieren können wie vielleicht auf der Weide.
Alle Pflanzenteile beinhalten giftige Pyrrolizidinalkaloide. Die Folgen sind Vergiftungen mit Alkaloiden, die sich bei wiederholter Aufnahme anreichern, denn sie werden nicht in der Leber abgebaut. Hierbei sind Pferde besonders betroffen, da ihre Lebenserwartung als Nicht-Schlachttiere sehr viel höher ist als die der für die Fleischproduktion bestimmten Wiederkäuer. Es kommt dann zu Schmerzen im Magen- und Darmbereich und zu Krämpfen. Die Leberschäden sind nicht behandelbar oder gar heilbar und führen unweigerlich zum Tod.
Eine Bekämpfung der Giftpflanze Jakobskreuzkraut ist aufgrund seiner vorhersehbaren immer weiteren und intensiveren Ausbreitung, die nicht mehr lokal begrenzt zu sein scheint, heute dringend geboten. Dafür sprechen folgende Gründe:
1. Vorsorgender Gesundheitsschutz: In Milch und Honig wurden die Alkaloide des Kreuzkrautes nachgewiesen. Durch Verzehr solcher belasteter Produkte ist die Gesundheit der Menschen langfristig gefährdet. In der Bundestagsdrucksache 16/13332 (2009) wird in der Antwort auf Frage 52 darauf hingewiesen, dass das BMELV u.a. den Ländern die Etablierung einer Analysenmethode für die Bestimmung von Pyrrolizidinalkaloiden in Honig bei den zuständigen Überwachungsbehörden angeregt hat.
2. Tierschutz: Die Verfütterung von mit Kreuzkraut belasteten Grundfutter führt zu einem qualvollen Tod und widerspricht dem Tierschutz, der im Grundgesetz verankert ist. Insbesondere der Käufer von Grundfutter kann nicht erkennen, ob und wie stark das Futter kontaminiert ist. Zwar gehört es zur guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nutztieren, sie nicht mit giftigem Futter zu füttern. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Landwirte nicht ausreichend in der Lage sind, auf ihren Flächen das Jakobskreuzkraut zu bekämpfen: Der Zuflug ist zu stark, die Spritzmittel sind nicht effektiv und für eine manuelle Bekämpfung fehlt die Zeit und das Geld.
3. Wirtschaftliche Gründe: Absatzrückgänge bei Milch und Honig sowie in der Pferdebranche (u.a. Pferdezüchter, Landwirte, Futtermittelproduzenten und Reitsportartikelhersteller) können auftreten.
Somit sind gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes und verwandter Arten notwendig, die für Grundstückseigner oder –pächter von Flächen, die zur Futtergewinnung dienen und in deren Nähe (innerhalb eines Abstandes von 150 m) liegen, verpflichtend sind.
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