Aktuell hat das Landgericht Münster über folgenden Fall zu befinden:
Die Klägerin hat im Jahre 2009 einen Wallach bei der Beklagten (gewerbliche Händlerin) erworben. Bereits im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme hat die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Pferd sowohl unter dem Sattel als auch im Geschirr gearbeitet werden muss. Das Tier sollte im schwierigen Gelände zurecht kommen. Konkretisiert worden ist der Begriff „schwieriges Gelände“ mit großen Höhenunterschieden und hohem Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus war es der Klägerin wichtig, dass das zu erwerbende Pferd brav und zuverlässig sein sollte, da sie körperlich behindert ist. All diese Eigenschaften sind der Klägerin durch die Beklagte zugesichert worden. Es kam zum Vertragsschluss. Bereits nach kurzer Zeit musste die Klägerin feststellen, dass das Pferd sehr schwierig im Umgang war. Sie hat daraufhin Kontakt zu der Beklagten aufgenommen. Das Pferd ist gegen ein anderes Pferd eingetauscht worden. Im Rahmen dieses „Tausches“ sind nochmals die Besonderheiten hervorgehoben worden, die die Klägerin von dem Pferd erwartet. Der „Pferdetausch“ erfolgte im Dezember 2009. Im Januar 2010 stellte sich heraus, dass das eingetauschte Pferd einer aufwendigen tierärztlichen Behandlung bedurfte. An den Kosten hat sich die Beklagte –teilweise- beteiligt. Im Verlaufe der Zeit stellte sich erneut heraus, dass das Tier den Anforderungen der Klägerin nicht genügte. Gegen eine Mehrpreiszahlung ist es dann im Januar 2011 erneut zu einem Eintausch des Pferdes gegen ein anderes gekommen. Erneut ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Zuverlässigkeit des Tieres zwingend erforderlich sei! Im Verlaufe des ersten Quartals des Jahres 2011 zeigte sich, dass es sich bei dem –nunmehr dritten- Pferd um einen „Arbeitsverweigerer“ handelt. Die Klägerin hat Kontakt zur Beklagten aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass sie nunmehr in die Person der Beklagten das Vertrauen verloren hat. Sie bat um Rückabwicklung des Vertrages.