Unsere Beauftragte Katja Wörner, Rechtsanwältin aus dem Saarland, hat für uns am 9. Deutschen Pferderechtstag teilgenommen. Hier ihr ausführlicher Bericht.
1. Pferdesteuer
Ein Thema, das für die Mitglieder der VFD von besonderem Interesse sein dürfte, war die in Bad Sooden-Allendorf eingeführte Pferdesteuer. Bereits am Vorabend des Pferderechtstages hielt Herr Professor Dr. Christian Waldhoff einen Vortrag über Verfassungsfragen zur Pferdesteuer.
Bei der Pferdesteuer handelt es sich demnach um eine so genannte Aufwandsteuer, das heißt, eine Steuer, die an die Verwendung des Einkommens zur persönlichen Lebensführung anknüpft. Auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Halter kommt es dabei nicht an. Aufgrund der geringen Erträge handelt es sich um eine so genannte Bagatellsteuer.
Eine Pferdehaltung zum Zwecke der Gewinnerzielung unterfällt der Pferdesteuer nicht, jedoch besteht die Möglichkeit der indirekten Besteuerung, das heißt, die Steuern werden auf die Nutzer der Pferde abgewälzt. Es ist jedoch fraglich, ob dies ohne Unterscheidung nach dem jeweils durch das Pferd erzielten Gewinn rechtmäßig ist. Dies wäre daher ein Anknüpfungspunkt für eine Klage. Im Ergebnis hat dieser Gesichtspunkt jedoch keinen Einfluss auf die private Pferdehaltung.
Einen allgemeinen Anknüpfungspunkt stellen demgegenüber die Belange des Tierschutzes und des Sports dar. Der Referent wies darauf hin, dass die Kommunalabgabengesetze einiger Bundesländer die Einführung neuer Steuern von einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung abhängig machen.
Der Zweck eines solchen Genehmigungsvorbehalts ist es, die Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu verhindern. Diese Belange bestehen unter anderem in der Förderung des Sports, des Tierschutzes sowie der Einkommensverbesserung der Landwirtschaft. In den Ländern, in denen der Genehmigungsvorbehalt besteht, ist es durchaus ein tragfähiges Argument, dass die Pferdesteuer als Bagatellsteuer mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist.
Von einer so genannten Lenkungsfunktion der Steuer mit den daran anknüpfenden Voraussetzungen ging der Referent nicht aus.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass eine Pferdesteuer nicht per se verfassungswidrig ist, dass jedoch verschiedene rechtliche Angriffspunkte existieren.
2. Pferdesteuersatzung aus Bad-Sooden-Allendorf
Der Vortrag von Herrn Rechtsanwalt Sebastian Korts, u. a. Fachanwalt für Steuerrecht, im Rahmen des Pferderechtstags am 15.03.2013 befasste sich konkret mit der Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf.
Der Referent wies einleitend darauf hin, dass im Rahmen der Stadtratssitzung zur Einführung der Pferdesteuer, die im Übrigen auf der Internetplattform YouTube einsehbar ist, zum Teil Anträge der Mitglieder nicht berücksichtigt wurden (Anmerkung der Verfasserin: dies könnte gegebenenfalls Einfluss auf die formale Rechtmäßigkeit der Satzung haben).
Der Referent erläuterte, dass abgesehen von gewerblicher Pferdehaltung auch die Pferdehaltung durch juristische Personen der Steuer nicht unterfällt.
Wie bereits Herr Professor Waldhoff sah auch Herr Korts den Umstand, dass die Besteuerung durch Abwälzung auf die Nutzer gewerblich gehaltener Pferde ohne Rücksicht auf die tatsächliche Gewinnerzielung durch das jeweilige Pferd erfolgt, kritisch und wies darüber hinaus auf den zusätzlichen Anfall von Umsatzsteuer hin.
Ein weiteres Argument für die Rechtswidrigkeit der Steuer sah der Referent darin, dass der private Pferdehalter möglicherweise als atypischer Fall zum Leitbild für die Pferdesteuer gewählt wird, was nicht zulässig wäre.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Pferdesteuersatzung ist Pferdehalter, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf besitzt.
Insoweit ist fraglich, inwieweit das Halten von z. B. Fohlen und Gnadenbrotpferden im eigenen Interesse erfolgt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie der in § 2 Abs. 2 der Pferdesteuersatzung verwandte Begriff des Besitzes im Gesetzeskontext zu interpretieren ist.
Weiterhin ist von einer Unzulässigkeit des § 3 Abs. 3 der Satzung auszugehen, wonach als Halter auch die in den Equidenpass eingetragene Person gilt, ohne dass zwischen gewerblicher und privater Haltung sowie Haltung durch eine natürliche oder eine juristische Person unterschieden wird.
Einen weiteren Angriffspunkt sieht der Referent in der Voraussetzung der Örtlichkeit einer Aufwandsteuer, zum einen aufgrund gegebenenfalls abweichender Aufenthaltsorte des Halters und des Pferdes, zum anderen aufgrund der Mobilität von Pferden, auch außerhalb des Stadtgebietes.
Ein weiterer Gesichtspunkt sind nicht näher definierte Begrifflichkeiten der Satzung, unter anderem der Umstand, dass in § 1 Nr. 2 der Satzung auf ein entgeltliches Benutzen Bezug genommen wird, die Entgeltlichkeit jedoch im weiteren Satzungstext keine Erwähnung mehr findet.
Aufgrund des nicht immer eindeutigen Wortlauts der Satzung, auf dessen Einzelheiten im Rahmen dieser Zusammenfassung nicht eingegangen werden kann, bleiben im Ergebnis einige Fragen offen, was die Satzung in einigen Punkten angreifbar macht.
Der Referent erörterte des Weiteren die Voraussetzungen, die bei einer etwaigen Lenkungsfunktion der Steuer zu beachten wären.
Anschließend ging der Referent auf die der Pferdesteuer ggf. entgegen stehenden öffentlichen Belange ein. Er bezog sich dabei zunächst auf § 7 des Hessischen Naturschutzgesetzes, wonach das Reiten im Außenbereich auf Wegen gestattet ist, sowie auf die Förderung des Sports als Landes- und Gemeindeaufgabe. Weitere Aspekte sind insoweit die Förderung des Tourismus sowie landwirtschaftlicher Belange und der Tierschutz.
Eine Chance, eine private Pferdehaltung als gewerbliche Zucht umzudeklarieren, sieht der Referent nicht, da insofern Grundsätze des Steuerrechts anzuwenden sind und eine reine Liebhaberei nicht als Gewerbe anerkannt wird.
Ein Argument gegen die Pferdesteuern sah der Referent – wie bereits sein Vorredner – in der Vermeidung unnötiger Bagatellsteuern.
Abschließend wies der Referent darauf hin, dass derzeit vor dem VGH Kassel ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Satzung anhängig ist.
3. Tierschutz
Einen Schwerpunkt des diesjährigen Pferderechtstags bildete das Thema Tierschutz.
Professor Dr. Christoph Maisack, Mitautor eines Kommentars zum Tierschutzgesetz, referierte über dieses Thema unter Zugrundelegung der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung von 2009 sowie § 2 des Tierschutzgesetzes, wonach jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, verpflichtet ist, das Tier in einer seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechenden Weise angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen sowie die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Nach allgemeinen Erwägungen nahm der Referent konkret Stellung zu Einzelfragen. Aus den Leitlinien zur Pferdehaltung ergibt sich, dass Pferde, wenn möglich, stets in Gruppen gehalten werden sollen; allerdings ist eine Boxenhaltung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei einer Gruppenhaltung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem eine schrittweise Eingliederung neuer Pferde, die Möglichkeit der Separierung, eine aufmerksame Beobachtung, eine Herausnahme von nicht integrierbaren Pferden sowie die Maßgabe, dass Pferde in Gruppenhaltung an den Hinterhufen in der Regel unbeschlagen sein sollen. Des Weiteren sind die erforderlichen Maße sowie die Gestaltung des Aufenthaltsbereiches der Pferde zu berücksichtigen.
Bei einer Boxenhaltung ist zu gewährleisten, dass das Pferd täglich die Möglichkeit hat, sich mehrere Stunden lang frei zu bewegen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die kontrollierte Bewegung durch Arbeiten des Pferdes die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen kann. Dem Pferd muss demnach so oft wie möglich Weidegang bzw. Auslauf gewährt werden. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ auf diese Erfordernisse verzichtet werden; allein die abstrakte Verletzungsgefahr eines wertvollen Sportpferdes reicht hierfür nicht aus.
Ein weiterer Aspekt war die Frage des Witterungsschutzes bei Weidehaltung, welcher bei ganzjähriger Weidehaltung sowie bei ganztägiger Weidehaltung über einen längeren Zeitraum hinweg angeboten werden muss. Der Verzicht auf einen Witterungsschutz ist nur möglich, wenn die Pferde aufgrund guter Witterung beziehungsweise kurzen Weideaufenthalten den Schutz ohnehin nicht aufsuchen würden beziehungsweise durch den Verzicht auf einen Witterungsschutz keine Leiden oder Schäden auftreten könnten. Zu den konkreten Anforderungen an einen Witterungsschutz kommt es auf den Einzelfall an, beispielsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein natürlicher Witterungsschutz aus Baum- und Buschgruppen genügen. Zu diesem Thema sind bereits zahlreiche Entscheidungen ergangen, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24.07.2000 hingewiesen, wonach ein Witterungsschutz auch für so genannte Robustpferderassen notwendig ist.
Gemäß § 3 Nummer 11 Tierschutzgesetz allgemein verboten sind Geräte, die durch direkte Stromeinwirkung das Verhalten eines Tieres einschränken.
Im Folgenden erörterte der Referent das am 06.02.2012 durch das Amtsgericht Starnberg erlassene Urteil hinsichtlich der Einzelhaltung in Boxen, des Sporeneinsatzes sowie des Reitens in Hyperflexionsstellung, mit dem eine Pferdehalterin wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 150 € verurteilt worden war.
Ein weiterer Themenbereich des Vortrags war das Schlachten und Töten von Pferden. Demnach ist zu unterscheiden, ob das Pferd laut Equidenpass zur Schlachtung bestimmt oder nicht zur Schlachtung bestimmt ist. Die Schlachtung eines zur Schlachtung bestimmten Pferdes mit dem Hauptzweck der Gewinnung eines Nahrungsmittels ist als vernünftiger Grund zur Tötung anerkannt. Die Einsparung von Kosten, die mit der Haltung eines Pferdes einhergehen, ist demgegenüber grundsätzlich kein vernünftiger Grund für die Tötung eines Pferdes. Thematisiert wurde in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten gegebenenfalls eine Zumutbarkeitsgrenze anerkannt werden muss; dies dürfte im Ergebnis jedoch auf den Einzelfall ankommen. Ein vernünftiger Grund für die Tötung ist gegeben, wenn es sich um eine Nottötung handelt, wenn also nach tierärztlicher Einschätzung nicht behebbare, erhebliche Schmerzen oder Leiden vorliegen.
Aus Zeitgründen ging der Referent auf die Bereiche Doping und Schenkelbrand nicht näher ein, wies jedoch hinsichtlich des Schenkelbrandes darauf hin, dass dieser, soweit das Pferd bereits über eine Chipkennzeichnung verfügt, möglicherweise unzulässig ist, da die Identifizierung des Pferdes anhand eines Brandzeichens nicht erforderlich ist und daher keinen vernünftigen Grund darstellt.
In der sich an den Beitrag anschließenden Diskussion wurde die Frage der Vereinbarkeit der Tierschutzrichtlinien mit der Nutzung als Sportpferd gestellt, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass ein Sportpferd im Regelfall an allen vier Hufen beschlagen sein muss und eine Gruppenhaltung ein erhöhtes Verletzungsrisiko birgt, so dass der Turniereinsatz gefährdet sein kann.
4. Tierschutz aus Sachverständigen Sicht
Der nachfolgende Beitrag von Dr. med. vet. Michael Düe von der FN befasste sich mit dem Tierschutz in Pferdehaltung und Pferdesport aus Sachverständigensicht. Herr Dr. Düe vertrat dabei die Sichtweise, dass eine gleichzeitige Kennzeichnung mittels Transponder und Brandzeichen nach derzeitiger Gesetzeslage zulässig ist. Der Referent wies im Folgenden auf die Bedeutung der Leitlinien „Tierschutz im Pferdesport“ von 1992, „Zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ von 2009 und den Leitlinien für die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen Reitpferdezuchten hin und erläuterte die artgemäßen Bedürfnisse des Pferdes im Einzelnen. Abschließend nannte er die wichtigsten Parameter bei der Auswahl eines Sachverständigen.
5. Kaufrecht und Haftungsfragen
Nach einleitenden Ausführungen zu in- und ausländischen Gerichtsständen befasste sich der Beitrag von Professor Dr. Ansgar Staudinger zunächst mit nationalem und internationalem Kaufrecht, insbesondere mit der Frage, welches nationale Recht bei Auslandskäufen anwendbar ist. Einen besonderen Augenmerk legte der Referent auf Käufe von Verkäufern, die über eine Internetplattform auch auf ausländische Käufer ausgerichtet sind. Weiterhin wies der Referent auf die Möglichkeit und die Folgen von Schiedsvereinbarungen sowie des Ausschlusses der deutschen Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Hinsichtlich des Erfordernisses der Nacherfüllung bei einem mangelhaften Kaufgegenstand wies der Referent auf das BGH-Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen VIII ZR 70/08 sowie weitere Rechtsprechung hin, welche nach Auffassung der Verfasserin im Bereich des Pferdekaufrechts jedoch eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Relevant sind demgegenüber das Urteil vom OLG Hamm vom 5.6.2012, Aktenzeichen I-19 U 132/11, welches sich mit dem Steigen eines Pferdes als Sachmangel befasst sowie das Urteil des LG Coburg vom 7.8.2012, Aktenzeichen 23 O 386/11, zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein krankes Pferd, dessen Symptome sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigten.
Der Verfasser machte ein Exkurs hinsichtlich des Entfalles von Gewährleistungsrechten bei Erbringung von Handwerkerleistungen ohne Rechnung und leitete sodann auf die Haftung des Tierarztes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung über, wobei nach neuerer Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 16.1.2012, Aktenzeichen VII ZR 164/11) eine gleichrangige Haftung des Verkäufers und des Tierarztes angenommen wird. Des Weiteren verwies der Referent – insbesondere hinsichtlich der Frage eines Handelns auf eigene Gefahr – auf ein Urteil des OLG Koblenz, mit dem Schadensersatzansprüche einer Person, die versucht hatte, ein Pferd ohne Hilfe aus einem Pferdetransporter auszuladen, abgewiesen wurden sowie auf ein Urteil des OLG Celle, mit dem einem Hufschmied Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung durch ein Pferd zugesprochen wurden. Des Weiteren nahm er Bezug auf ein Urteil des OLG München, wonach eine einheitliche Haftung der Halter mehrerer Pferde vorliegt, wenn nicht festgestellt werden kann, von welchem Pferd ein Schaden konkret verursacht worden war. Weiterhin befasste er sich unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung mit Fragen hinsichtlich des Vorliegens eines fahrlässigen Verhaltens, eines konkludenten Haftungsausschlusses sowie eines Mitverschuldens. Abschließend zitierte der Referent eine BGH-Entscheidung vom 20.3.2012, wonach Schmerzensgeldansprüche des Tierhalters aufgrund der Verletzung oder Tötung seines Tieres nicht bestehen.
6. Steuerfragen
Der Vortrag von Professor Dr. Gerhard Geckle, u. a. Fachanwalt für Steuerrecht, befasste sich mit der Haftung von Vereinsorganen in Reit- und Pferdesportvereinen sowie dem Vereinssteuerrecht und dem Ehrenamtsstärkungsgesetz.
Zunächst wies der Referent unter Hinweis auf § 52 AO auf die Vorteile der Gemeinnützigkeit hin. Er empfahl eine Integration der Steuer-Mustersatzung in jede Vereinssatzung und stellte anschließend die wesentlichen Maßnahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vor. Neben steuerlichen Erleichterungen wie der Erhöhung von Freibeträgen thematisierte er die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern. Es erfolgte eine Gliederung der in steuerlicher Hinsicht unterschiedlich zu bewertenden verschiedenen Bereiche eines Vereins, die möglichen Zuwendungen an die Mitglieder sowie den Ersatz von Aufwendungen und Auslagen. Anschließend wies der Referent auf das Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung sowie auf die Rücklagenmöglichkeiten hin und erläuterte die derzeit gültigen Spendengrundsätze, wobei er insbesondere auf die Möglichkeit einer Spende durch Verzichtserklärung - beispielsweise hinsichtlich einer Vorstandsvergütung – hinwies. Abschließend erläuterte der Referent das Sponsoring.
7. Schadenersatzrecht
Anhand aktueller Rechtsprechung erläuterte der Richter am BGH Wolfgang Wellner ausgewählte Probleme zum Schadensersatzrecht im Pferdesport und in der Pferdehaltung.
Zunächst befasste er sich mit der Frage, wann die Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr des Geschädigten entfällt. Gemäß BGH-Urteil vom 17. März 2009 liegt ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nicht vor, wenn ein Tierarzt beim rektalen Fiebermessen durch einen Tritt des Pferdes verletzt wird. Ein für die Verletzung ebenfalls ursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens berücksichtigt werden.
Auch im Falle eines Bockrichters, der anlässlich eines Kutschenturniers verletzt wurde, liegt kein Ausschluss der Haftung wegen Handelns auf eigene Gefahr vor, so dass die Tierhalterhaftung auch hier grundsätzlich gegeben ist.
Zur Privilegierung eines Nutztierhalters zitierte der Referent einen Fall, bei dem fünf Jungrinder aus einer Koppel ausgebrochen waren, von denen eines sich nicht wieder einfangen ließ sondern auf eine Kreisstraße gelangte und dort mit einem PKW zusammenstieß. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Entscheidung der Vorinstanzen, die den Entlastungsbeweis des gewerblichen Tierhalters gemäß § 833 Satz 2 BGB als erbracht angesehen hatten, korrekt war. Der BGH verwies das Urteil zurück an das Berufungsgericht, da nicht abschließend geklärt war, ob der Tierhalter seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen war, insbesondere hinsichtlich der Unterbringung der Rinder sowie der Frage, ob eine rechtzeitige Benachrichtigung der Polizei durch den Halter den Unfall hätte verhindern können.
Unter Zugrundelegung eines am 20. April 2004 vom BGH entschiedenen Falles ging der Referent auf das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg bei Pferdeunfällen ein. Nach dem Leitsatz der Entscheidung ist ein Zivilrechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII von Amts wegen auszusetzen, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte – hier eine Person, die das Pferd des Halters geritten hatte – zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte für den Halter eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt hat. (Anmerkung der Verfasserin: Das führt dazu, dass der Verletzte Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat und der Halter privilegiert ist mit der Folge, dass der Geschädigte keine Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann.)
Bei der nächsten Fallschilderung ging der Referent auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII bei Pferdeunfällen zu Gunsten auf gemeinsamer Betriebsstätte tätiger Unternehmer ein. Die Klägerin war Auszubildende zur Pferdewirtin. Im Rahmen einer auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung wurde sie, als sie gerade im Begriff war, einem Hengst ihres Arbeitgebers eine Decke aufzulegen, von einem vorüber geführten Pferd getreten und schwer verletzt. In diesem Fall kommt dem Halter des vorüber geführten Pferdes ein Haftungsprivileg nur zugute, wenn eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII vorliegt. Dies setzt wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus, was dem Urteil der Vorinstanz nicht zu entnehmen war.
Unter Bezugnahme auf weitere BGH-Urteile ging der Referent auf die Frage einer Haftungsprivilegierung eines Tierarztes bei einem Arbeitsunfall eines Dritten im Rahmen der Behandlung eines Pferdes ein, die vorliegend zu bejahen war sowie auf die Frage der Haftungsprivilegierung eines Nothelfers, die im vorliegenden Fall im Ergebnis verneint wurde.
Der Referent zitierte im Folgenden eine Entscheidung, wonach einem Idealverein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit des gewerblichen Tierhalters gemäß § 833 S. 2 BGB nicht zusteht sowie eine Entscheidung, wonach die Schussgeräusche im Rahmen einer Jagd keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begründen, so dass die von einer Reiterin, deren Pferd aufgrund der Schüsse gescheut und sie abgeworfen hatte, geltend gemachten Ansprüche abzuweisen waren.
Abschließend zitierte der Referent eine Entscheidung zur Bemessung eines Erwerbsschadens nach einem Pferdeunfall unter Zugrundelegung der konkreten Verhältnisse des Geschädigten.
RAin Katja Wörner