Zum 01.01.2018 endet die Übergangsregelung des Landesnaturschutzgesetzes. Damit gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2), wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.

Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Einige Kreise haben von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Die jeweiligen Regelungen haben wir unter der Rubrik "Reitrecht" sowie auf den UV-Seiten veröffentlicht:

https://www.vfdnet.de/index.php/nordrhein-westfalen/nordrhein-westfalen-reitrecht

(Bitte beachten, dass nur jeweils 10 Artikel angezeigt werden. Wenn der gesuchte Kreis nicht zu sehen ist, bitte auf den folgenden Seiten nachsehen)

Wir weisen drauf hin, dass die Aufzählung noch nicht abschließend ist.

 

Der aktuelle Stand:

Statistik Februar 2018

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