Wer reitet, hat meist die Reitgesetze im Kopf – wer dabei den Hund noch mitführt, muss darüber hinaus einiges mehr beachten. „Leinenpflicht“ ist je nach Bundesland verschieden geregelt, außerdem gibt es bis auf die Ortschaft herunter lokal geltende Vorschriften, etwa aus den Gemeindesatzungen. Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, müssen grundsätzlich an die Leine, allerdings variiert die Einstufung, was unter einem gefährlichen Hund zu verstehen ist, wieder je nach Region. Einen Überblick über die Leinen- und Maulkorbpflicht findet sich z.B. unter www.leinenpflicht.com . Für uns in der VFD sollte allerdings nicht allein eine Gesetzesvorgabe Entscheidungshilfe darüber sein, wo oder ob wir den Hund anleinen, sondern der Tierschutzgedanke.  Hund Waldweg IMG 1540 KR

Grundsätzlich stammt der Hund vom Wolf ab und hat Urinstinkte. Werden diese durch besondere Reize wie Gerüche oder Bewegungen geweckt, folgt er seinen Trieben. Der Jagdinstinkt bringt Hunde dazu, Wild aufzustöbern, zu verfolgen und zu töten – das ist gemeinhin bekannt und auch natürlich. Wer einen Hütehund führt, weiß seinen spielerischen Lauf- und  Spieltrieb zu schätzen, doch auch dieser wirkt sich nachteilig auf verschiedene Tierarten aus. Warum eigentlich?       
Vor allem die Monate April und Mai sind Wild-Geburtsmonate. Die gestreiften Frischlinge sind mit ihren Müttern unterwegs, Hasen, Kaninchen und verschiedenes Federvieh sind im Aufzuchtmodus. Die Ricke  ist noch hochtragend oder hat ihr Kitz schon abgelegt. Das bedeutet für unseren Reiter mit Begleithund:  Läuft der Hund abseits der Wege oder büxt aus und eilt „nur“  spielerisch einer Rehgeiß hinterher, kann sie eine Fehlgeburt erleiden. Rehe sind wie Pferde Fluchttiere und sehen im Hund einen potentiellen Fressfeind. Anders als beim Anblick eines Reiters allein werden sie panisch und flüchten unkontrolliert, oft in den nächsten Weidezaun.

Trifft der Hund auf eine Bache mit Frischlingen, wird die Gruppe im ungünstigsten Fall getrennt. Dabei finden nicht immer alle Säuglinge zur Mutter zurück. Wildschweine sind nicht ortstreu – sie ziehen bei Gefahr einfach weiter. Einzelne Jungtiere werden von der Mutter nicht nachgesucht und verhungern schließlich. Niederwild – darunter versteht man im Jägerlatein Hasen, Kaninchen und jagbare Vogelarten wie z.B. Rebhuhn und Wachtel – ist in unserer ausgeräumten Landschaft ohnehin selten geworden. Diese Tierarten haben kaum noch Versteckmöglichkeiten wie Feldraine, Hecken, Waldränder, Säume und ungenutzte Brachen, wo sie in Bauten leben oder auf dem Boden brüten und Futter suchen. Werden sie von Hunden aufgeschreckt, verlassen sie ihre vermeintlich unsichere Umgebung mit dem Problem, dass es kaum noch Alternativen für sie gibt. So kann jede Bekanntschaft – auch mit einem Hütehund – zu Stress und Abwanderung einer Tierfamilie, zum Verlassen eines Geleges, zu Verlust oder  Verringerung von Jungtieren führen. In unserer dicht besiedelten Welt ist Rückzugsraum rar geworden – vielen Tierarten reichen bereits kleine Flächen abseits der Wege, wenn sie dort nicht aufgeschreckt werden.

Grundsätzlich führt Stress bei allen Wildarten zu geringerer Nahrungsaufnahme, was besonders im Winter bei geschlossener Schneedecke zum Überlebensproblem werden kann. Dann sind die Ressourcen knapp und viele Tiere leben von ihren Reserven.    
Ein paar Grundregeln sollten Hundefreunde deswegen beachten:  In den Brut- und Setzzeiten (April-Juli) sollte der Hund im Wald und an potentiellen Bodenbrüterplätzen generell an der Leine laufen. Dies kann auch an einer Langlaufleine sein, um dem Hund größtmögliche Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.  Wer mit dem Hund frei am Pferd galoppieren möchte, sollte dann das freie Feld suchen.  In futterarmen Zeiten – vor allem aber bei geschlossener Schneedecke sollte man Äsungsstellen für Wild, wie etwa angelegte Wildäcker, mit dem Hund meiden und ihn spätestens bei  Dämmerung in Gegenden mit Wildtieren anleinen. Fürsorglich ist es, den Hund grundsätzlich bei Fuß laufen zu lassen und daran zu hindern, abseits der Wege herumzustöbern.  Im Bundesjagdgesetz verbietet  § 19 a Wild (...) unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist, Brut- oder Wohnstätten (...) zu stören. Bei ausschließlicher Nutzung der Wege durch Reiter und Hund ist dies in der Regel gewährleistet. Ein anderer Paragraf der Landesjagdgesetze verbietet, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören, was durch freilaufende Hunde, zum Beispiel wenn diese in eine Treibjagd geraten, schnell passieren kann. Hier hilft eine gute Kommunikation mit dem ansässigen Revierjäger, solches zu vermeiden, indem die Termine von Jagdterminen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Besonders tragisch sind Vorkommnisse, bei denen wildernde Hunde von Jagdausübungsberechtigten erschossen werden. Dies ist gemäß Landesjagdgesetzen dann erlaubt, wenn sie „erkennbar Wild nachstellen und dieses gefährden. Dies Recht gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, die als solche erkennbar sind, sowie gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.“  Kaum ein Grünrock wird leichtfertig einen Hund erschießen- nicht einmal dann, wenn er wildert.

Als Reiter mit Hund haben wir eine große Verantwortung gegenüber unseren schutzbedürftigen Tierarten. Mit umsichtigem Verhalten können wir dazu beitragen, dass sie durch unser Freizeitvergnügen nicht gefährdet werden und unsere Gesetzgebung so freizügig bleibt, wie bisher.    

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