Ich bin der Sache nachgegangen und habe vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Schwerin Informationen bekommen. Ich habe das ganze Papier jetzt einmal gewälzt und das ist des Resultat:
Punkt 1: der Waldbrandschutz ist Ländersache.
Punkt 2: Die Warnstufen werden von den Forstbehörden festgelegt.
Punkt 3: Es gibt 5 Stufen von geringe bis höchste Waldbrandgefahr.
Punkt 4: vor allem großflächige Kiefernwälder sind im Falle eines Falles besonders waldbrandgefährdet.
Punkt 5: Die Spitzenzeit liegt zwischen Juli und August.
Punkt 6: nur 1-3 % der Waldbrände haben eine natürliche Ursache wie z. B. Blitzschlag – der Rest liegt an fahrlässigem Fehlverhalten
Punkt 7: die tagaktuellen Stufen gibt es online.
Punkt 8: Vom Ministerium gibt es eine Vorgabe zu allgemeinen Verhaltensregeln. – Eigentlich alles Selbstverständlichkeiten.
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Insgesamt ist alles zu unterlassen, was zu einem Brand in der Wald- und Feldflur führen könnte. Die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten. Dazu zählen:
· Im und am Wald (Mindestabstand 50m) darf kein Feuer entzündet werden.
· Rauchen Sie nicht im Wald und in der Feldflur!
· Werfen Sie keine glimmenden Zigaretten aus dem Auto!
· Aus betrieblichen Gründen anzulegende Feuer, im oder am Wald, sind bei der Forstbehörde und der Feuerwehrleitstelle mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen; Brandschutzauflagen ist unbedingt Folge zu leisten.
· Das Befahren von nichtöffentlichen Waldwegen und das Parken von Fahrzeugen auf Waldwegen und trockenen Wiesen sind zu unterlassen.
· Beim Bemerken von Bränden in Wäldern, Heideflächen und auch Mooren sollte jeder Bürger für eine schnellstmögliche Alarmierung von Feuerwehr (Notruf 112) oder Polizei (Notruf 110) sorgen.
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Punkt 9: Entwarnung gibt es erst nach min. 10 mm Niederschlag/m²
Punkt 10: des Ministerium beruft sich auf § 28 des Landeswaldgesetztes der das Betreten und Befahren des Waldes regeln soll. Innerhalb des Paragraphen soll (6) des Reiten und Fahren im Wald regeln, aber dass des Gesetz reell für die Reiter und Gespannfahrer nicht gilt, dass ist ja bereits hinreichend bekannt.
Punkt 11: das Wichtigste am Schluss:
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Auf Basis von § 19 LWaldG in Verbindung mit § 30 Abs. Nr. 1 LWaldG können laut Waldbrandschutzverordnung § 16 Abs. 1 die Forstbehörden im Einvernehmen mit den Landräten und Oberbürgermeistern bei hoher Waldbrandgefahr (ab WWST 3) das Betreten und Befahren von Waldgebieten untersagen. Laut Abs. 2 ist diese Anordnung sowie ihre Aufhebung öffentlich bekanntzugeben.
Es gibt kein automatisches Betretungsverbot, wie es bspw. in der DDR ab Warnstufe 3 galt!
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Fazit: Feuer im Wald ist out – egal ob erhöhte Waldbrandgefahr oder nicht. Die Forst muss die Sperrung von Waldgebieten mit anderen Behörden abstimmten.
Wo werden die Sperrungen veröffentlicht?
… in der Regel in der Lokalpresse auf Veranlassung der zuständigen Forstbehörde. Da es alles in allem selten zu Sperrungen kommt, wird die jeweilige Verfahrensweise hierzu regional in den Kreis AG Waldbrandschutz abgestimmt (letztmalig Juli 2010 im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft). Weitere Medien sind die Internetseiten der Landesforst oder/und der Landkreise, die so genannten ortsüblichen Bekanntmachungen (Anschlagstafeln in den Gemeinden etc. pp.). Auch können Schilder oder Aushänge an den Waldzugängen in den betroffenen Gebieten angebracht werden.
Dem Ministerium werden die Sperrungen/Aufhebung der Sperrungen von den unteren Forstbehörden angezeigt.
Stand: 08.07.2012
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