Vereinfachung der Rechtslage zum Betretensrecht des Waldes und Leistungen der Waldwirtschaft für Sport, Erholung und Gesundheit und deren Finanzierungsmöglichkeiten: Der Vorsitzende der Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ (WaSEG), Herr Prof. Schraml, hat Frau Bundesministerin Klöckner am 5. Juni 2019 das finale Eckpunktepapier der WaSEG zum Betretensrecht des Waldes und Leistungen der Waldwirtschaft für Sport, Erholung und Gesundheit übergeben.

Der Wald spielt in Deutschland eine immer größere Rolle für Sport, Erholung und auch für die Gesundheit der Bevölkerung. Dies bestätigt die hohe Attraktivität des bewaldeten Drittels unserer Landschaft, ist aber auch Herausforderung. Viele Regelungen, die das Betreten des Waldes näher definieren und seine Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit bestimmen, stammen aus Zeiten, die von anderen ökonomischen Voraussetzungen für die Forstbetriebe und anderem Nutzungsverhalten von Sportaktiven und Erholungssuchenden geprägt waren. Inzwischen sind Sportaktive beispielsweise vielfach mobil, bewegen sich über die Grenzen von Ländern hinweg und werden mit einer verwirrenden Vielfalt unterschiedlicher Bestimmungen konfrontiert.

Waldbesitzende wiederum erfahren den schnellen Wechsel diverser Erholungstrends und beschreiben eine Erosion des Respekts vor dem Eigentum. Belastungen der Betriebe aus der Mitnutzung des Waldeigentums durch Dritte werden zwar wissenschaftlich dokumentiert, führen aber in der Regel nicht zu Mittelzuflüssen für den Waldbesitz. 

Das Betretungsrecht in Wäldern und der freien Landschaft hat sich aus Gewohnheitsrechten entwickelt, wurde aber erst in den 1970er Jahren in deutsche Wald- und Naturschutzgesetze aufgenommen (u. a. 1975 in das Bundeswaldgesetz [§ 14] und 1976 in das Bundesnaturschutzgesetz [§ 59]). Seither ist das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung generell erlaubt. In den Bundesländern gelten für sportliche Aktivitäten unterschiedliche weiterführende Bestimmungen (in allen Ländern für Reiten und Radfahren, in einigen auch für Skilaufen, Schlittenfahren u. a.).

Beispielsweise ist Reiten und Radfahren grundsätzlich nur auf Straßen und Wegen erlaubt.

Organisierte Veranstaltungen – ob das nun Sportwettbewerbe sind oder Waldkindergärten – sind durch das Betretungsrecht meist nicht gedeckt; hier muss zunächst der Grundeigentümer zustimmen. Auch gewerbsmäßiges Sammeln erfordert eine Genehmigung des Eigentümers sowie der Naturschutzbehörde. 

Die Teilnehmenden der Bundesplattform „Wald - Sport, Erholung, Gesundheit“ haben vor diesem Hintergrund zwei Themen als besonders relevant erachtet, um dem Auftrag der Plattform zum Interessensausgleich zwischen Akteuren des Waldeigentums, des Sports und der Erholungsnutzung gerecht zu werden. Dies ist zum einen die Vereinfachung der Rechtslage zum Betretensrecht des Waldes in Deutschland und zum anderen die Honorierung von Leistungen, die die Forstwirtschaft für die Nutzbarkeit des Waldes durch Sportaktive und Erholungssuchende erbringt.

Das Papier nimmt die Perspektive der Erholungssuchenden ein und soll das Betretensrecht verständlicher machen und weitgehende Rechtssicherheit beim Betreten von Wald und übriger freier Landschaft gewähren. Dazu können verständliche Formulierungen, Präzisierungen, das Schließen von Lücken, aber vor allem auch die Harmonisierung von Regeln zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften und zwischen Forst- und Naturschutzrecht beitragen.

Lösungsansatz: Bund und Länder schreiben sinngemäß vor, dass Reiten und Gespannfahren in der freien Landschaft einschließlich Wald auf Straßen und auf geeigneten Wegen gestattet  ist. Grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand oder auf Sand, für besondere Situationen kann die zuständige Behörde mit den Betroffenen abgestimmte Ausnahme- und Lenkungsregelungen treffen. Außerhalb geeigneter Wege ist Reiten und Gespannfahren nur mit Zustimmung der Grundbesitzenden erlaubt. Fußgängern sowie Menschen mit Krankenfahrstuhl gebührt der Vorrang. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. 

Lösungsansatz: Die Kennzeichnung von Pferden und Gespannen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn sie ausnahmsweise von der Landesbehörde für einzelne Gebiete aus örtlich besonderen Gründen vorgeschrieben wird, sollte sie nach gemeinsamen Bestimmungen zentral und einheitlich durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. und die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V. als Beauftragte erfolgen.Weg

Empfehlungen_Betretensrecht_WaSEG.pdf673.02 kB

Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

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