In der dunklen Jahreszeit wird man es kaum darauf anlegen, mit Pferd und Wagen in der Dämmerung oder gar nachts unterwegs zu sein. Es können aber Umstände eintreten, die zumindest einen Teil der Fahrt bei schlechten Sichtverhältnissen erzwingen.
Deshalb besitzt beim Gespannfahren die Beleuchtung nach StVZO einen herausragenden Stellenwert. Hierzu hat der Gesetzgeber klare Minimalanforderungen an die lichttechnische Einrichtung von Fahrzeugen gestellt (§ 66).
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder immer wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen alle Fahrzeuge (Kutschen) mit einer Beleuchtung ausgestattet sein, die
nach vorne mindestens mit einer Leuchte mit weißem Licht und
nach hinten mindestens mit einer Leuchte mit rotem Licht
und nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht ist.
Die Leuchten müssen möglichst weit links (von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt) angebracht sein, jedoch nicht weniger als 40 cm von der Außenlinie. Wenn Leuchten paarweise verwendet werden, wozu geraten wird, so müssen sie gleich stark leuchten, müssen jeweils in gleicher Höhe angebracht werden und dürfen sich beide nur jeweils max. 40 cm von der Außenlinie des Kutschenumrisses entfernt befinden. Die verwendete Beleuchtung muss blendfrei sein.
Zusätzlich sind für alle Fahrzeuge Rückstrahler, sog. „Katzenaugen“, vorgeschrieben. Der äußerste Punkt der reflektierenden Fläche muss max. 40 cm vom Kutschenumriss (Silhouette) entfernt sein und der höchste Punkt der reflektierenden Fläche darf max. 90 cm über der Fahrbahn betragen.
Dreieckige Rückstrahler, wie sie für den Anhängerbetrieb eingesetzt werden, sind nicht zulässig.
Außerdem müssen Kutschen mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der auf beiden Seiten so tief wie möglich, max. 60 cm über der Fahrbahn, angebracht sein muss.
Alle Rückstrahler müssen reflektieren und dürfen deshalb nicht verschmutzt sein.
Wohlgemerkt, alle Angaben sind Minimalstandards. Deshalb sollten im eigenen Interesse und zur Erhöhung der Sicherheit weitere lichttechnische und reflektierende Einrichtungen verwendet werden. Dies können weiße, nach vorne wirkende Reflektoren sein, die z.B. an der Deichselspitze und dem Kutschenkorpus angebracht werden (maximal 1,50 m hoch und so nah wie möglich an der Außenkante des Wagenkastens).
Symmetrisch vorne und hinten angebrachte gelbe (bauartgenehmigte!) Blinkleuchten als Fahrtrichtungszeiger sind bei allen Kutschfahrzeugen vorgeschrieben, die vom Fahrer aus, selbst mit Rückspiegeln, nicht komplett überblickt werden können oder von der Seite her für andere Verkehrsteilnehmer nicht gut sichtbar sind. Ihre Betätigung muss vom Fahrersitz her erfolgen können. Bei solchen Fahrzeugen handelt es sich meist um Plan- oder Kremserwagen, die außerdem zusätzlich am Heck mit sog. Parkwarntafeln mit rot-weißer Schrägmarkierung ausgestattet sein müssen (StVZO § 51a). Die Tafeln sollen die anderen Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen, dass es sich um ein extrem langsames Fahrzeug im Straßenverkehr handelt.
Warnwesten oder zumindest reflektierende Oberarmbänder für die Personen auf der Kutsche müssen mitgeführt werden. Besser ist es, sie zu tragen, weil andere Verkehrsteilnehmer ein Gespann dadurch früher und besser erkennen können und im Falle eines Absteigens des Beifahrers zu erforderlichen Hilfsleistungen die Warnkleidung dessen Sicherheit erhöht.
Die gleichen Überlegungen sind für die Pferde zu treffen. Dabei hängt es nicht nur vom guten Geschmack des Fahrers, sondern auch von seinem Sicherheitsbedürfnis für sich und andere ab, wofür er sich aus dem vielfältigen Angebot der Industrie an Reflektorartikeln entscheidet:
Fußbänder, Gamaschen und Hufglocken, reflektierende Leinen- und Stirnbandbezüge oder Brustreflektoren, Schweifbänder und Reflektordecken etc..
Das Angebot ist groß und die Wetterlage entscheidet darüber, welche wirklich optimale Auswahl z.B. auf einer Wanderfahrt spät im Jahr, wirklich auf der Kutsche mitgeführt wird. Wenn man von Sturm, Schnee- und Eisglätte, Matsch oder Nebel überrascht wird, macht das eine angepasste Fahrweise und -ausrüstung nötig. Auch die seltenen Wintergewitter sind dann eine Herausforderung und man sollte wissen, wie man sich mit dem Gespann zu verhalten hat. Bei absehbaren Wetterkapriolen verzichtet man allerdings dann doch besser ganz auf das Fahren an diesem Tag.
Ein weiterer Artikel von Horst Brindel zum Thema Fahren in der VFD. Horst Brindel, Fahrbeauftragter des VFD Bundesverbandes ist VFD Fahrlehrer A/P und damit berechtigt Übungsleiter Fahren auszubilden und zu prüfen. Mit dieser Ernennung wurden sein besonderes Können und seine Erfahrung sowie seine besondere Lehrbefähigung im Bereich der Fahrausbildung für Freizeit,-Gelände- und Wanderfahrer gewürdigt. Herausragende Verdienste hat sich Horst Brindel insbesondere für das Fahren in der VFD erworben. Seiner Tatkraft und Unermüdlichkeit ist es zu verdanken, dass das Fahren in der VFD ein fester Bestandteil geworden ist. Für die Fahrer in der Vereinigung ist er ein kompetenter Ansprechpartner und nach außen vertritt er uns mit hohem fachlichen Wissen und Überzeugungskraft .Er ist ein gesuchter Gesprächspartner innerhalb der VFD sowie zunehmend auch für externe Medien. Bekannt haben ihn auch seine zahlreichen Publikationen zum Thema Fahren gemacht.
Friedrich Suckart, Fahrbeauftragter VFD Bayern