Anpassungen an EU-Recht 13.03.2020 Berlin – Angesichts häufigerer Fälle der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern hat der Bundesrat die Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen beschlossen. Mit dieser Änderung besteht nun bundesweit für Veranstalter von überregionalen Veranstaltungen mit Pferden die Pflicht zur Dokumentation der Daten bezüglich der teilnehmenden Pferde, inklusive der Daten der Halter und der Haltungsorte der Tiere.

Kriterien für VFD-Veranstaltungen mit Pferd
Auf der Bundesdelegiertenversammlung 2018 der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD) wurden die Veranstaltungskriterien mit Pferd als verbindlich beschlossen. Darauf wurden vom Bundesverband das VFD Ausbildungs- und Veranstaltungshandbuch mit den Formularen erarbeitet. Dieses Handbuch soll die Arbeit als Sportwart und bei der Planung von Veranstaltungen erleichtern. Auf unseren Anmeldeformularen mit Pferd werden neben den Reitern auch die Halter, Registrierungsdatum und der Standort der Pferdehaltung aufgenommen und gespeichert. Dies wurde in bei den Veranstaltungen der VFD bereits 2019 erfolgreich umgesetzt. Die Begriffe "Registrierungssystem" und "Register" verunsichern anscheinend, aber die VFD-Formulare entsprechen nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden den Vorschriften. 

Neuregelungen in der Viehverkehrsverordnung
Mit der "Verordnung zur Veränderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 31. März 2020" traten am 10. April 2020 Änderungen zur Durchführung von Veranstaltungen in Kraft.

Nach Artikel 8a "Änderungen der Einhufer-Blutarmut-Verordnung" wird folgender §3a eingefügt.

Veranstaltungen mit Einhufern

(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Einhufers,
  • die Ziffern des Codes im Sinne von Artikel 2 Buchstaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (Abl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
  • den Namen und Anschrift des Halters,
  • den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.
  • § 44b der Verordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend

Quellen:
Beschluss des Bundesrates zur Viehverkehrsordnung Link
VFD Ausbildungs-  und Veranstaltungshandbuch Ausbildungs- und Veranstalterhandbuch
Anmeldeformular für Veranstaltungen (mit Pferd) V 1 = Anmeldeformular mit Pferd
Ansteckende Blutarmut der Einhufer Link
Einhufer-Blutarmut-Verordnung Link

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