Mit Unterstützung von ortsansässigen Mitgliedern hat die VFD gegen mehrere Allgemeinverfügungen zur neuen Reitregelung geklagt.
In der Stadt Essen hatte unser Mitglied zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesem Antrag stattgegeben.
Das bedeutet nun, dass zumindest die Klägerin alle Wege, die nach § 58 (2) LNatSchG zugelassen sind, jetzt wieder bereiten darf. Das sind Reitwege, öffentliche Wege und Fahrwege. Alle Wege, die keine Fahrwege sind (also nicht breit genug für Begegungsverkehr und/oder nicht naturfest/befestigt), dürfen selbstverständlich nicht beritten werden.
Wir bitten alle Reiter in der Stadt Essen, sich weiterhin regelkonform zu verhalten, und Rücksicht auf alle anderen Nutzer zu nehmen. Es ist selbstverständlich, das wir „auf Sicht“ reiten und an anderen Verkehrsteilnehmern immer im Schritt vorbeigehen! Denkt daran, dass nicht alle Menschen das Pferdeverhalten kennen. Sie können nicht immer einschätzen, wie unsere Tiere reagieren.
Begründung für den Gerichtsbeschluss:
Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es keinen Beleg für eine „besondere Erholungsnutzung“ in allen Wäldern der Stadt Essen gibt. Die herangezogenen Unterlagen stammten aus den 1970er und 1980er Jahren und sind somit mehr als 30 Jahre alt. Die Intensität der Erholungnutzung wurde weder untersucht noch nachgewiesen. Zudem könnte die Gefahr für Sach- oder Personenschäden überbewertet worden sein. Ebenfalls zweifelhaft erscheint dem Gericht, dass das Führen von Pferden auf Reitwege beschränkt werden soll.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die fehlende Darlegung der besonderen Erholungsfunktion die Allgemeinverfügung rechtswidrig erscheinen lässt.
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