ZIn Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2) Landesnaturschutzgesetz, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.
Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Mehr als die Hälfte aller Kreise und kreisfreien Städte haben von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. In fast 60 % aller Kreise wurde eine Beschränkung auf Reitwege vorgenommen - teilweise für das gesamte Gebiet, teilweise nur für einzelne Wälder. Nur 4 % (2 Kreise) ermöglichen eine Freistellung ohne Reitweg-Gebiete.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat eine Karte veröffentlicht, auf der ihr einen Überblick zu den einzelnen Regelungen erhaltet (dazu müsst ihr unter "Natur" das Kästchen für "Reitregelung Kreise NRW" anklicken):
Übersichtskarte des Umweltministeriums
Hinweis: Durch Klick auf einen Kreis bekommt man einen Link zu der jeweiligen Internetseite. Teilweise stehen dort noch veraltete Regelungen.
Die Links zu den jeweiligen tatsächlich gültigen Regelungen sind unten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Kreise/Städte, die nicht in der Liste enthalten sind, haben nach unserer Kenntnis bisher noch keine Regelung erlassen. Wir gehen davon aus, dass dort alle Waldwirtschaftswege beritten werden dürfen. Falls euch weitere Allgemeinverfügungen bekannt sind, bitten wir um Mitteilung an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Bitte beachtet, dass für Naturschutzgebiete abweichende Regelungen bestehen können.