Im Kreis Borken gilt ab 01.01.2018 die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen.

Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken beabsichtigt der Kreis, von der Erweiterungs- bzw. Einschränkungsoption (§ 58 Abs. 3 und 4 LNatSchG) für das Reiten im Wald keinen Gebrauch zu machen und es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG zu belassen. Der Kreistag hat dieser Regelung am 14.12.2017 zugestimmt.

Wir danken unserem Reitwegebeauftragten Jürgen Müller, der sich im Vorfeld sehr um eine Beibehaltung der bisherigen Freistellungsregelung bemüht hat und sich auch weiterhin für unsere Rechte einsetzen wird.

Die Sitzungsvorlage mit ausführlicher Begründung, warum die Freistellungsregelung nicht fortgesetzt werden soll, findet ihr hier:

pdfKreis_Borken.pdf262.4 kB

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