Eng im Zusammenhang mit dem Rasten und Biwakieren steht auch die Frage des offenen Feuers.

Jeder Wanderreiter sollte sich damit gut auskennen, um Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafanzeigen zu vermeiden. Feuer stellt insbesondere in Verbindung mit Wald immer ein Problem dar. Schon das Herbeiführen einer Brandgefahr allein reicht bereits zu einer Bestrafung aus, auch wenn es gar nicht zu einem Brand kommt.

In den Landesforst-und Naturschutzgesetzen sind entsprechende Vorschriften enthalten. Nach diesen ist offenes Feuer auch in Waldnähe (in der Regel im Umkreis von 100 Metern) ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung untersagt. Außerdem bedarf es immer der Genehmigung des Grundeigentümers. Ausnahmen hiervon bestehen an öffentlichen Rastplätzen. Dort finden sich meist auch angelegte Lagerfeuerplätze, die dann von jedermann genutzt werden dürfen.

Werbung