Foto: Lycett

Lt. Strassenverkehrsordnung ist im öffentlichen Strassenverkehr eine Beleuchtung des Verkehrsmittels "Pferd" Pflicht, und zwar nach vorn ein weisses Licht und nach hinten ein rotes Licht.

Blinkende Lichter, Katzenaugen, Kopflampen oder Leuchtdecken sind nicht Pflicht, tragen aber enorm zur besseren Sichtbarkeit von Pferd und Reiter bei.

Sehr wichtig ist die Verkehrssicherheit des Pferdes, die entsprechend trainiert werden muss: Auch, wenn Pferde im Dunkeln erheblich besser sehen als Menschen, können sie doch schnell vor heranrasenden Autolichtern erschrecken.
 
Tipp der VFD: Im öffentlichen Straßenverkehr muss der Reiter sich an die bestehenden Regeln halten, also z.B. am rechten Fahrbahnrand reiten. Wenn es aber dunkel ist und die Gefahr, von Autofahrern übersehen zu werden, sehr groß ist, sollten Reiter eher auf ihre Sicherheit bedacht sein - da kann es unter Umständen eher geraten sein, auch mal auf den Grünstreifen am Fahrbahnrand auszuweichen. Wobei ganz klar gesagt werden muss: Erlaubt ist das nicht, aber in manchen Situationen wahrscheinlich sicherer!
 
Im freien Gelände gibt es keine speziellen Vorschriften für die Beleuchtung von Reitern und Pferden. Die Länder regeln u.a. in ihren Landeswaldgesetzen das Betreten der freien Flur und wie man sich dort als Reiter zu verhalten hat. Diese Regeln gelten natürlich auch in der Dunkelheit (z.B. Wege nicht verlassen). Immer gern gesehen ist eine deutliche Kenntlichmachung von Reiter und Pferd mittels Leuchtdecken o.Ä., um eine Verwechslung mit Wild zu vermeiden. Besonders rücksichtsvoll von Reitern ist es, sich mit den örtlichen Jagdpächtern abzusprechen, um ihnen während des Ansitzes nicht in die Quere zu kommen, und insbesondere während des sog. „Büchsenlichts“ nicht mehr unterwegs zu sein.

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