Die Frage wurde anlässlich des 8. Deutschen Pferderechtstages 2012 ausführlich von einem versierten Steuerfachanwalt erörtert. Das Ergebnis der juristischen Prüfung anhand der Mustersatzung für eine Pferdesteuer des hessischen Städte- und Gemeindetages war so eindeutig, dass etwaige Steuerbescheide, die aufgrund einer auf einem solchem Musterentwurf beruhenden Satzung ergehen, erfolgreich widersprochen werden kann. Zum gleichen Ergebnis kam auch ein von der FN später in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten.

Dazu kommen die bereits im Vorfeld einer Pferdesteuersatzung erwartbaren Reaktionen von betroffenen Pferdebesitzern, die zum Beispiel mit ihren Pferden in eine vernünftigere Nachbargemeinde umziehen. Zudem wird eine Kommune ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erwarten bei der Erfassung von etwaigen Steuerpflichtigen. Auch gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von Ausnahmen von der Besteuerung von Pferden, etwa wenn diese gewerblich gehalten werden oder gewerblich genutzt werden oder wenn diese gar nicht auf dem Gemeindegebiet geritten werden. Hier gibt es schon im Vorfeld einer Pferdesteuersatzung eine Vielzahl von legalen Gestaltungsoptionen, die einen hohen Verwaltungsaufwand erzeugen und das erwartbare Steueraufkommen drastisch reduzieren. Allein schon die Minderung der dadurch reduzierten Anzahl der überhaupt besteuerbaren Pferde lässt die Milchmädchenrechnungen der gierigen Kommunen sehr schnell verdampfen. Daher muss im Sinne der Sache gelten, keinen Streit zu vermeiden und jeden einzelnen Pferdesteuerbescheid mit allen juristischen Mitteln durch alle Instanzen bis hin zu einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof durchzuführen.

Für den Fall der Verabschiedung einer Pferdesteuersatzung und daraufhin ergehender Steuerbescheide kommt es darauf an, dass man keinen dieser Steuerbescheide rechtswirksam werden lässt und alle juristischen Mittel dagegen ergreift. Die Erfolgsaussichten gegen solche Pferdesteuerbescheide sind für die Betroffenen eindeutig höher als für die Kommunen, die dadurch mit einer zusätzlichen Kostenbelastung rechnen dürfen. Das Kostenrisiko bei jährlichen Steuern von 200.- € bis 750.- € pro Pferd liegt im Unterliegensfall bei 2 Instanzen zwischen 538.- € und 1.230.- € , also wenn man in zwei Instanzen das Verfahren verlieren würde. Diese Kosten trägt dann der Verlierer eines Prozesses allein. Am Beispiel der kommunalen Bettensteuer und deren juristische Folgen lässt sich erahnen, was solche Pferdesteuerpläne für Folgen haben werden.

Das Engagement der Sportverbände und der etwaig Betroffenen ist natürlich sinnvoll und nützlich , allein zur Verdeutlichung der Thematik und der Folgen für Pferde, Sport und auch die Kommunen selbst, die betroffene Pferdebetriebe damit um ihre Existenzgrundlage bringen kann. Diesbezügliche Bemühungen im Vorfeld durch die Dachorganisationen des Pferdesports haben bei der Gemeinde Bad Sooden-Allendorf offenbar die beabsichtigte Wirkung verfehlt, was auch für die anderen klammen Kommunen in Hessen gilt, bei denen vergleichbare Pferdesteuerpläne auf der Agenda stehen. Verkannt wird dabei, dass auf der einen Seite vermeintliche Mehreinnahmen auf der anderen Seite die Steuereinnahmen von den betroffenen Dienstleistern rund um das Pferd drastisch senken, wenn deren Kunden die Pferdehaltung aufgeben und/oder in andere Gemeinden ohne Pferdesteuer abwandern. In Anbetracht der rechtlichen Möglichkeiten und den legalen Gestaltungsoptionen ist anhand des aktuellen Präzedenzfalls Bad Sooden-Allendorf öffentlich darstellbar, mit welchen Folgen und Kosten eine Kommune konkret rechnen muss bei der unsinnigen Verfolgung solcher vermeintlicher Einnahmequellen. Dann wird sehr schnell deutlich, dass man sich statt vermeintlicher Einnahmen eine zusätzliche Kostenstelle geschaffen hat, die zu nicht unerheblichen Mehrausgaben führen wird und damit den kommunalen Haushalt zusätzlich belasten wird. Also genau das Gegenteil dessen, was erreicht werden soll!

Die Pferderechtsanwälte, die sich bereits auf dem Deutschen Pferderechtstag im Rahmen der fachlichen Fortbildung mit der Pferdesteuer befasst haben, sind in der Lage gegen solche Steuerbescheide wirksame juristische Unterstützung zu leisten. Die über das Portal www.pferderechtsanwaelte.de organisierten Pferderechtsanwälte können in einem solchen Präzedenzfall auch sehr schnell und effizient agieren und sich abstimmen. Selbst für den Fall, dass betroffene Pferdebesitzer sich keinen anwaltlichen Beistand leisten können, sind Lösungsansätze in diesen Fachkreisen denkbar, die dann auch kommuniziert werden. Auf dem 9. Deutschen Pferderechtstag am 15.3.2013 in Berlin werden unter anderem auch effektive Rechtsmittel gegen Pferdesteuerbescheide sowie wirksam anwaltliche Gegenstrategien von einem erfahrenen Steuerfachanwalt im Rahmen der Fortbildung von Pferderechtsanwälten vorgestellt werden.

Pferdesteuer ist nur juristisch wirksam zu bekämpfen in Verbindung mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen von betroffenen Pferdehaltern und Reitern.

www.pferderechtstag.de

www.pferderechtsanwaelte.de

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