BVerwG: Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gemeinden berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung einer hessischen Stadt für rechtmäßig gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision dagegen nicht zugelassen:
Es stehe fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden dürfe, soweit es sich um die Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf handele. Das Recht zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern stehe nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu. Diese hätten es auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer solle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen, die sich in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zeige. Örtlich sei eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpfe.
Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – wie die Hundehaltung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Weil nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, beschränke die städtische Satzung den Steuererhebung auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nehme Pferde, die zur Berufsausübung (Haupterwerb) eingesetzt würden, von der Steuerpflicht aus. Für den örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob diese über die Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, die Pferdehaltung zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 – 9 BN 2.15 -