von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Das Problem kennen wahrscheinlich alle! Die Heulieferungen, die zur Verfütterung gelangen, sind von stark variierender Qualität. Welche Möglichkeiten bestehen nunmehr, wenn man feststellt, dass das erworbene Heu muffig riecht oder die gelieferte Heulage schimmelig ist? Oft verhält es sich so, dass man Raufutter beim Landwirt „seines Vertrauens“ kauft, da vielfach eine langjährige Zusammenarbeit besteht.

Wie verhält man sich nun, wenn die Qualität des gelieferten Raufutters nicht in Ordnung ist? Die grundsätzliche Problematik besteht darin, dass verschiedene Ansichten über Qualität von Raufutter bei Käufer und Verkäufer bestehen. Klar ist, dass die Qualität von Raufutter von vielen Faktoren abhängig ist, die auch der Verkäufer nicht immer beeinflussen kann. Auf der anderen Seite wird der „gute Glaube“ des Käufers, er erhalte die Qualität wie letztes Jahr, manchmal von Seiten des Verkäufers enttäuscht. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass man sich vor dem Kauf genau dasjenige Raufutter anschaut, was man erwerben will.

In den Fällen, in denen man sich eine komplette Jahresfuttermenge anliefern lässt und erst dann die Qualität des Futters überprüft, kommt es häufig zu Beweisschwierigkeiten, wenn es zu Auseinandersetzungen der Qualität kommt.

Im optimalen Fall sieht man sich die jeweiligen Raufutterballen direkt vor Ort an und entscheidet dann, ob die Qualität so zusagt. Ist jedoch die Anlieferung schon erfolgt und die Qualität so nicht hinnehmbar, so ist es wichtig, sofort zu handeln und die Qualität der Ballen beispielsweise in einem sogenannten selbständigen Beweissicherungsverfahren feststellen zu lassen. Tut man dies nicht, so läuft man Gefahr, dass nicht mehr ausreichend feststellbar ist, welche Qualität das Raufutter zum Übergabezeitpunkt eigentlich hatte.

Kann man das Raufutter nicht sofort mitnehmen oder sich nicht in der vollen Menge anliefern lassen, da man beispielsweise die notwendigen Lagerungsmöglichkeiten nicht hat, so sollte man sich bei einer vom Verkäufer geforderten vorherigen Anzahlung oder gar bei der kompletten Zahlung der Lieferung bewusst sein, dass immer die Gefahr besteht, dass man bei einer späteren Anlieferung nicht unbedingt die Qualität bekommt, die man vereinbart hat und für man letztlich bezahlt hat. Ob der Verkäufer nun bewusst oder unbewusst schlechtes oder anderes Raufutter liefert, sei dahingestellt. Fakt ist es, dass sich der Käufer in jedem Fall bei einer vorzeitigen Bezahlung ohne gleichzeitigen Erhalt der Ballen in eine schwache rechtliche Position begibt. Er trägt dabei das Risiko, dass er für sein Geld schlechtes, anderes oder im schlimmsten Fall überhaupt kein Raufutter bekommt. Zwar kann der Käufer in einem solchen Fall gegen den Verkäufer rechtlich vorgehen, wenn dieser jedoch finanziell schlecht gestellt ist, wird der Käufer sein Geld nicht zurück erhalten, auch wenn er vor Gericht Recht bekommen sollte. Weiterhin sollte man beachten, dass eine Quittung über den bezahlten Betrag mit Angabe der entsprechenden Ballenzahl übergeben wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann dies –im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung- ebenfalls zu Beweisnöten führen.

Andererseits sollte es für den Käufer auch selbstverständlich sein, vorbestellte Raufuttermengen auch entsprechend abzunehmen und bei Erhalt sofort zu bezahlen.

Auch wenn es praktisch oftmals nicht durchführbar ist, so ist es „der sicherste Weg“, wenn jeweils das Raufutter, das erworben werden soll, vor jedem Kauf überprüft wird und erst dann eine Zahlung –unter gleichzeitiger Mitnahme- erfolgt. So lassen sich böse Überraschungen für beide Seiten vermeiden.

Verhält es sich aber nunmehr so, dass der Kunde/die Kundin vom Feld die Jahresration Heu erwirbt, so ist dieses kostengünstiger und erspart Teiltransportkosten. Unterstellt wird dabei, dass die Heulagerung einwandfrei ist. Praktisch ist es kaum machbar, jeden Ballen auf seine Restfeuchte zu überprüfen. Wenn also jetzt erst nach einigen Wochen festgestellt wird, dass das Heu von minderwertiger Qualität ist, so gestaltet sich die rechtliche Abwicklung als schwierig.
Wird Futter bewusst oder vorsätzlich vergiftet bzw. verunreinigt, so kann darin bereits ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetzt liegen. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor, dann kann derartiges Handeln mit Bußgeld oder Gefängnis bestraft werden. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Dem Tiereigentümer ist jedoch wenig damit geholfen, wenn ein „Übeltäter“ inhaftiert wird oder eine Geldbuße bezahlen muss. Es gilt vielmehr die Tierarztkosten oder den Verlust des Pferdes „aufzufangen“. Interessant ist daher die Frage, ob der Tierhalter Schadensersatzansprüche oder andere Rechte hat.

Der Kauf von Futter (gleichgültig Futter welcher Art) folgt den gleichen Regeln wie der Kauf anderer Produkte. Ist das Futter mangelhaft, schuldet der Verkäufer zunächst einmal die sogenannte Nacherfüllung. Das bedeutet, dass eine Neufutterlieferung zu erfolgen hat. Gleichgültig ist hierbei, ob der Verkäufer den Mangel gekannt hat oder nicht. In jedem Fall muss er zunächst nacherfüllen. Werden durch das verdorbene Futter Krankheiten verursacht, die vom Tierarzt behandelt werden müssen oder stirbt das Pferd sogar daran, kann der Verkäufer unter Umständen auch für diese Schäden haften.

Schwierig ist es jedoch, diesen theoretischen Anspruch durchzusetzen. Befindet sich beispielsweise Schimmel im Inneren eines Ballens, kann der Verkäufer dies meistens nicht wissen. Er ist auch sicherlich nicht verpflichtet, jeden einzelnen Ballen dahingehend zu überprüfen.
Das nächste große Problem ist es zumeist sodann, die Schädigung des Tieres durch das verdorbene Futter nachzuweisen.

Im Ergebnis bleibt es so, dass der Erwerb von Futter vielfach „Vertrauenssache“ ist und man nur im Sinne aller Beteiligten (auch der Tiere) hoffen kann, dass es immer einvernehmliche Lösungen geben wird.
 

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/

 

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