Da das „Zusammenleben“ von Zwei- und Vierbeinern ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial mit sich bringt, sind dies nur die häufigsten „Problemkreise“.
1. Der Vertrag
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, Einstellerverträge schriftlich abzufassen. Grundsätzlich besteht hier die so genannte Vertragsfreiheit. Jedoch dürfen keine sittenwidrigen Klauseln aufgenommen werden. Einstellerverträge können auch mündlich geschlossen werden. Sollte es jedoch dann zu einer Auseinandersetzung kommen, so ist es schwierig zu beweisen, welche Regelungen gelten. Daher empfehle ich zumindest die „Eckdaten“ schriftlich abzufassen.
2. Kündigungsfristen
Im Regelfall wird eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Wie bereits unter Nr. 1 erwähnt, können jedoch andere Fristen vertraglich vereinbart werden. Kommt es hier zu Auseinandersetzungen, ist zu überprüfen, ob es sich im Wesentlichen um einen Mietvertrag oder um einen so genannten Verwahrungsvertrag handelt. Bei Mietverträgen gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein Verwahrungsvertrag ist dagegen jederzeit kündbar. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Mietvertrag, wenn lediglich die Box angemietet worden ist und sämtliche Versorgungsleistungen selbst erbracht werden. Werden sämtliche Versorgungsleistungen vom Stallbetreiber vorgenommen, so handelt es sich in der Regel um einen Verwahrungsvertrag.
3. Rechtmäßigkeit von Ruhetagen
Ist im Vertrag vorgesehen, dass ein so genannter Ruhetag einzuhalten ist, so hat man sich an diese Regelung zu halten. Ausnahmen gelten sodann nur, wenn etwa ein Tierarztbesuch notwendig wird.
4. Zahlungen kürzen?
Bevor ein Einstaller seine Zahlungen kürzt, muss der den Stallbetreiber –möglichst schriftlich (aus Beweisgründen)- mahnen. Als Gründe hierfür kommen etwa schlechte Versorgungsleistungen (schlecht gemistete Box, schlechtes Futter etc.) in Frage. Erst dann, wenn der Stallbetreiber vergeblich dazu aufgefordert ist, den Mangel zu beheben, darf eine Kürzung vorgenommen werden. Bestimmte Sätze dafür, in welcher Höhe diese Kürzung erfolgen darf, gibt es nicht. Insoweit muss eine Angemessenheitsüberprüfung zur Gesamtzahlung vorgenommen werden.
5. Gründe einer fristlosen Kündigung
Aus so genanntem wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung immer möglich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, diese per Einschreiben/Rückschein oder per Boten zu übergeben. Ein wichtiger Grund setzt ein „gravierendes Fehlverhalten“ voraus.
6. Verletzungsrisiko
Grundsätzlich gilt, dass der Besitzer des Pferdes, das ein anderes verletzt, den Schaden über seine Haftpflichtversicherung regelt. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn der Besitzer des verletzten Pferdes nachweislich fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass ein bekanntes Risiko (beispielsweise wenn das andere beteiligte Pferd bekanntermaßen tritt oder beißt) außer Acht gelassen wird.
7. Verkehrssicherungspflicht
Der Stallbetreiber hat als so genannter Tierhüter eine Verkehrssicherungspflicht. Diese umfasst u.a. auch, dass die Weidezäune intakt sein müssen. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte man den Stallbetreiber rechtzeitig darauf aufmerksam machen, dass Schäden bestehen.
8. Freie Arztwahl
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung verhält es sich so, dass der Tiereigentümer frei wählen kann, welcher Hufschmied und welcher Tierarzt das Pferde betreut, behandelt und beschlägt. Dem Pferdeeigentümer kann nicht vorgeschrieben werden, wer hier tätig werden darf.
9. Freier Futterzusatz?
Soweit man sein Pferd im Rahmen eines Verwahrungsvertrages untergebracht hat, darf man sich nicht am Futter bedienen. Das Futter gehört in solchen Fällen dem Stallbetreiber. Ein zusätzliches Füttern des vorhandenen Futters würde einen Straftatbestand erfüllen. Da es jedoch auch im Interesse des Stallbetreibers liegen dürfte, dass die Tiere einen „guten Eindruck“ hinterlassen, sollte man hier ein klärendes Gespräch führen.
10. Hausrecht
Grundsätzlich hat der Stallbetreiber das so genannte Hausrecht und darf damit auch entscheiden, wer seine Anlage betreten darf und wer nicht. Es ist jedoch durchaus üblich, dass Familienangehörige, Freunde oder Reitbeteiligungen eines Einstallers/einer Einstallerin das Hofgelände ebenfalls betreten. Auch hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Sicherlich ist es nicht empfehlenswert, „nahezu Familienfeiern“ auf dem Hofgelände zu feiern; auf der anderen Seite ist es auch nicht zu empfehlen, grundlos rigorose Betretungsverbote auszusprechen.
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/