Hierzu die Ausführungen des erfahrenen Wanderreiters Wolfgang Schräder aus Thüringen. Weitere und sehr ausführliche Informationen können dem Buch "Handbuch für Rittführer" von Hajo Seifert entnommen werden!
Zu deren Erläuterung werden daher die „kritischen Punkte“ nachfolgend etwas intensiver betrachtet und dargestellt.
welchen erst ab 15 Fahrern die Bildung eines Verbands, und damit die Inanspruchnahme von besonderen Rechten im Straßenverkehr gestattet ist.
Der § 27 StVO kennt eine derartige Unterscheidung nicht!
(sonst wäre es straßenverkehrsrechtlich kein Verband!)!
Die üblichen Sicherheitsabstände (eine Pferdelänge Abstand) sind also trotzdem auch beim Reiten im geschlossenen Verband zu befolgen; ungenügende Abstände führen bei einem Schaden/Unfall
eventuell zu einem Mitverschulden des zu dicht Aufreitenden. Reiten (fahren) dagegen die einzelnen Teilnehmer in einem Abstand untereinander (von z.B. 50 Metern), kann nicht mehr von einem geschlossenen Verband gesprochen werden und die Verbandsrechte gehen dadurch verloren.
Aufschluss darüber gibt der Abs. 3 des § 27:
- Eine Mehrheit (Gruppe) von mindestens 3 Reitern
- mit dem für andere Verkehrsteilnehmer erkennbaren Erscheinungsbild einer Einheit
(Darstellung der Zusammengehörigkeit z.B. durch geringe Abstände untereinander) - unter einheitlicher Führung und
- gleichartig in eine Richtung reitend
Er besagt nicht, dass in einem Verband auch nebeneinander geritten werden muss!
immer bestrebt sein, mehr für die Sicherheit zu tun, als nur den gesetzlichen Mindestvorschriften zu genügen!
und auffälliger sind, als die in der StVO vorgeschriebene Mindestbeleuchtung!
Da beim Überqueren einer Kreuzung oder Linksabbiegen durch Reiter eine ähnliche Situation entsteht, wie beim Führen (die vorhandene Beleuchtung nach vorne und hinten ist für den übrigen Verkehr nicht erkennbar!), ist es dringend anzuraten, bei einer Fahrbahnüberquerung in der Dunkelheit auch diese seitliche Beleuchtungsvorschrift (das benannte Urteil bezieht sich nur auf das Führen von Pferden) zu beachten und entsprechend Vorsorge zu treffen (z.B. Beleuchtung durch weitere Taschenlampen)!
bzw. Dunkelheit immer eine stark erhöhte Gefahr für alle Beteiligten darstellt und die absolute Ausnahme sein sollte – und zwar erst recht außerhalb geschlossener Ortschaften! Ein verantwortungsbewusster Rittführer wird immer versuchen, solche Situationen durch vorausschauende Rittplanung (mit einkalkulierten Verspätungen) und Streckenwahl unbedingt zu vermeiden!
- Kein dem Verband zugehöriger Reiter darf selbständig Richtungsänderungen vornehmen, überholen, die Gangart ändern, abbiegen etc.
- Der restliche Verband darf an einer roten Ampel nicht anhalten, wenn die ersten Reiter diese bei grün passiert haben
- Auch beim Linksabbiegen bleibt der Verband zusammen und darf nicht von anderen Verkehrsteilnehmern unterbrochen werden, bzw. die nachfolgenden verbandszugehörigen Reiter
sind nicht wartepflichtig - Nicht jeder einzelne Reiter des Verbands muss den Beleuchtungsvorschriften der StVO für Reiter genügen, sondern es reicht aus, wenn der Verband insgesamt, bzw. auch jede Abteilung eines Verbands, entsprechend beleuchtet ist.
Die Gruppe reitet nicht so weit auseinander gezogen und ist dadurch übersichtlicher und kompakter.
Auch reduziert sich dadurch die Gefahr, dass Reiter durch überholende bzw. vorbeifahrende Kraftfahrzeuge seitlich bedrängt werden.
Insbesondere beim Abbiegen bzw. im Kreuzungsbereich ist die Zweierformation von Vorteil, da diese Verkehrspunkte in dieser Formation schneller und somit weniger behindernd passiert werden können.
Dies kann auch z.B. auf einem Feldweg zuvor geschehen.