Das Vorgehen, wie ein Jäger mit frei umherlaufenden Hunden umzugehen hat, ist geregelt.Hund Waldweg IMG 1540 KR

Die grundsätzliche Regelung erfolgte Im Abschnitt "Jagdschutz" unter § 23 Bundesjagdgesetz und wird in den einzelnen Ländergesetzen fortgeführt:

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Von den Jägern zu beachten ist, dass es sich bei Haustieren um fremdes Rechtsgut handelt und bei der Tötung von wildernden Haustieren somit ein Eingriff in fremdes Eigentum ist.

Zu beachten ist jedoch auch von den Hundebesitzern, dass wildlebende Tiere durch Hunde akut in Lebensgefahr geraten können! In Zweifelsfällen sollten Hunde deshalb lieber in betroffenen Gebieten angeleint bleiben!

Bitte immer auch die Anleinpflicht in Brut- und Setzzeiten beachten. Dies gilt auch für Reitbegleithunde!

Als Such- und Rettungshunde, Blinden- oder Behindertenbegleithunde gekennzeichnete Hunde sind von der Tötungsbefungnis ausgenommen. Jagdhunde sind ebenfalls ausgenommen, allerdings nicht schon weil sie zu einer bestimmten Jagdhundrasse gehören, sondern nur, wenn sie zweifelsfrei als Jagdhund gekennzeichnet sind und zur Jagd eingesetzt werden.

Von einem wildernden Tier (Hund wie auch Katze) kann ausgegangen werden, wenn sie konkret ein Stück Wild verfolgen oder anfallen.

Der Großteil der Jägerschaft geht deshalb davon aus, dass Hunde die sich außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit seines Besitzers befinden als wildernd anzusehen sind.

Ob eine Abschusssituation vorliegt ist jedoch immer vom Einzelfall und der jeweiligen konkreten Situation und Rechtssituation im Bundesland abhängig. Das Wild muss aktuell gefährdet sein, also der Hund hinter einem Wild her sein oder beim Reißen beobachtet werden. Gefährdet der Hund in solchen Situationen dennoch das Wild nicht, weil z.B. ein Kleinhund einem gesunden und großen Wildtier hinterherhetzt sollte die Lage nicht als Wildgefährdung beurteilt werden.

Bundesländer wie z.B. Schleswig-Holstein geben hier konkrete Einschränkungen. Hier reicht das Fehlen der Einwirkung für einen Abschuss nicht aus. Hier muss der Hund konkret Wild verfolgen oder reißen.

In Hessen und BaWü hat der Jäger vor dem Abschuss zu prüfen, ob auch andere / mildere Mittel ausreichen.

In Bayern hat es jedoch bereits ein Urteil des OLG München gegeben, in dem es ausreichend war, dass ein Hund frei herumstreunte und Wild suchte (OLG München, 15.11.83, JEVIII Nr. 36)

Was ist denn nun die Einwirkungsmöglichkeit?

Erstmal muss sich der Hund grundsätzlich in Sicht-, Hör- und Rufbereich des Hundeführers befinden. Dann muss der Hundeführer auch in der Lage sein, seinen Hund zu sich zu rufen.

Wenn der Jäger also auf einen frei laufenden Hund trifft, muss er als erstes prüfen, ob sich ein Hundeführer in Sicht-, Hör- und Rufweite befindet. Dann sollte der Jäger davon ausgehen, dass auch Einwirkungsmöglichkeit vorliegt. Hetzt der Hund allerdings in dieser Situation einem Wild hinterher und der Hundeführer kann oder will seinen Hund nicht zurückrufen, kann der Jäger von fehlender Einwirkungsmöglichkeit ausgehen.

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