Bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung werden wir über die Satzung sprechen und diese dann -hoffentlich- beschliessen

Satzung der Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland,
Stadtverband Wuppertal
I. ZWECK, NAME, SITZ UND EINTRAGUNG DER VEREINIGUNG
§ 1 Zweck der Vereinigung, Geschäftsbetrieb
(1) Aufgaben, Ziele
1Die Vereinigung fördert das Freizeitreiten und -fahren als gesundheits- und breitensportliche
Betätigung einschließlich der damit verbundenen Jugendarbeit. 2Sie setzt sich zur Aufgabe die
Interessen der Freizeitreiter und -fahrer wahrzunehmen und das Kulturgut Pferd zu pflegen.
3Die Mitglieder sind in besonderer Weise dem Tierschutz, dem Naturschutz und der Erhaltung
des ländlichen Raumes verpflichtet. 4Die Vereinigung setzt sich für artgerechten Umgang mit
dem Tier ein und vermittelt die erforderliche fachgerechte Ausbildung. 5Die Vereinigung
fördert Leben und Wandern mit Pferden als Natur schonende Beschäftigung. 6Sie unterstützt
das Recht von Mensch und Tier auf einen gemeinsamen intakten Lebensraum.
(2) Gemeinnützigkeit
1Die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland, Stadtverband Wuppertal
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Geschäftsbetrieb
1Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen
der für die Steuerbegünstigung geltenden Vorschriften hält.
2Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .
.
§ 2 Name der Vereinigung
1Die Vereinigung führt den Namen:
Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland, Stadtverband Wuppertal
§ 3 Sitz der Vereinigung
1Die Vereinigung hat ihren Sitz in Wuppertal
§ 4 Eintragung optional bei (e.V.)
1Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
oder
1Der Verein ist nicht ins Vereinsregister eingetragen. (nicht zutreffendes streichen)
II. ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Mitglieder
1Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Sie ist auch
immer Mitglied im Landesverband NRW.
3Der Landesverband teilt die Mitglieder entsprechend ihres Wohnsitzes dem jeweiligen
Unterverband zu. 4Durch schriftliche Mitteilung an den Landesverband können die Mitglieder
auch die Zugehörigkeit in einem anderen Unterverband wählen.
§ 6 Anmeldung
1Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Landesverbandsvorstand zu richten. 2Beschränkt
Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3Über den Antrag entscheidet der Landesverbandsvorstand nach freiem Ermessen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss aus der
Vereinigung.
(2) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Landesverbandsvorstand. 2Er ist
nur auf den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zulässig.
(3) 1Die Verabschiedung eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann nur durch den
Landesverbandsvorstand erfolgen. 2Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung von
Beiträgen trotz schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. 3Antragsberechtigt ist auch der
Unterverband in dessen Zuständigkeit das Mitglied fällt.
(4) 1Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann vom Landesverbandsvorstand
ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt,
insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat
oder den Zwecken der Vereinigung, vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.
3Antragsberechtigt ist auch der Unterverband in dessen Zuständigkeit das Mitglied fällt. 4Er
ist grundsätzlich zur Sache zu hören.
III. BEITRÄGE UND RECHTE DER MITGLIEDER
§ 8 Beiträge
(1) 1Bei Aufnahme in die Vereinigung ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 2Mitglieder haben
außerdem jährlich im Voraus einen Vereinsbeitrag zu zahlen. 3Die Höhe der Gebühren und
Beiträge werden in der Mitgliederversammlung des Landesverbandes bestimmt.
4Die Höhe kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden bestimmt werden. 5Der
Landesverbandsvorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Mitgliederbeitrag
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(2) 1Der anteilige Mitgliederbeitrag wird vom Landesverband an den Unterverband gezahlt,
sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Protokoll der Mitgliederersammlung
b) Aufstellung des gültigen amtierenden Vorstandes mit Adresse und Kommunikationsdaten
c)Tätigkeitsbericht des Vorstandes
d) Kassenstand zum 31.12. eines jeden Jahres
e) Nachweis der Gemeinnützigkeit
(2) 1Unterverbände haben das Recht, eine zusätzliche eigene Beitragsregelung unabhängig
von der Landesverbandregelung zu beschließen.
§ 9 Rechte
(1) 1Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Vereinsversammlungen, sofern sie das 16.
Lebensjahr vollendet haben; Neumitglieder nach der ersten tatsächlichen Beitragszahlung.
(2) 1Sie sind berechtigt, an allen VFD-Veranstaltungen nach Maßgabe der jeweiligen
Ausschreibung teilzunehmen, sowie in allen reiterlichen Angelegenheiten den Rat und die
Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins können die Mitglieder und der Vorstand über den
Landesverbandsvorstand den Ehrenrat des Landesverbandes anrufen. 2Der
Landesverbandsvorstand versucht als erste Instanz zu schlichten.
IV. VERWALTUNG DES VEREINS
§ 10 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei volljährigen Mitgliedern der Vereinigung:
dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, der erweiterte Vorstand
besteht aus dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Reitwegebeauftragten.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes von ihnen einzeln für sein Amt,
von der Hauptversammlung der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe
gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. 2Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist das Amt bei der nächsten ordentlichen
Jahreshauptversammlung neu zu besetzen. 3Ist der Vorstand durch vorzeitiges Ausscheiden
von Vorstandsmitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ist unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung zur Vornahme von Neuwahlen einzuberufen.
(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. 2Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines durch die
Geschäftsordnung zu bestimmenden Vertreters. 4Seine Geschäftsordnung gibt sich der
Vorstand selbst.
(4) 1Der Vorstand vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. 2Zur Vertretung
der Vereinigung sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. 3Der
Kassenwart ist im Rahmen der Satzung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(5) 1Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die der Vereinigung in §1 dieser Satzung
gesetzten Zwecke zu beachten. 2Seine Vertretermacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu
vereinbarende Geschäfte.
§ 11 Vorsitzender
(1)1Der Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder des Unterverbandes. 2Er beruft
den Vorstand ein, so oft er es für erforderlich hält oder ein Mitglied des Vorstandes es
beantragt. 3Die Einladungen erfolgen schriftlich. 4In der Einladung ist der Gegenstand der
Beratung zu bezeichnen. 5Die Gültigkeit eines Beschlusses wird aber durch die Vorschrift nur
beeinträchtigt, wenn ihm nicht mindestens drei Mitglieder zugestimmt haben. 6Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich
zustimmen.
(2) 1Im Falle seiner Verhinderung wird der erste Vorsitzende vom zweiten Vorsitzenden
vertreten.
§ 12 Kassenwart, Rechnungsprüfer
(1) 1Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben
Buch. 2Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren und
Beiträge einzuziehen. 3Der Hauptversammlung gegenüber legt er einen Rechenschaftsbericht
vor. 4Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für die Vereinigung befugt. 5Zahlungen für die
Vereinigung darf er nur mit schriftlicher Ermächtigung des Vorsitzenden leisten, soweit nicht
durch Zusatz der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. 6Er sendet unverzüglich
nach Erhalt des Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes hiervon eine Kopie an
den Landeskassenwart. 7Änderungen die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit betreffen
sind sofort dem Landeskassenwart zu melden. 8Dies gilt besonders für die Aberkennung der
steuerlichen Gemeinnützigkeit.
.
(2) 1Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von zwei Rechnungsprüfern eine Kassen-,
Buch- und Belegprüfung vorzunehmen. 2Über die durchgeführten Revisionen ist eine
Niederschrift zu erstellen, die von den Prüfern zu unterschreiben und der Hauptversammlung
bekannt zu geben ist.
(3) 1Die Rechnungsprüfer werden auf der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei
Geschäftsjahren gewählt; sie dürfen dem jeweiligen Vorstand nicht angehören.
§ 13 Schriftführer
(1)1Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. 2Über jede Mitgliederversammlung
und Sitzung des Vorstandes hat er ein Protokoll zu führen, in das namentlich die Beschlüsse
aufzunehmen sind. 3Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnen.
§ 14 Sportwart
(1) 1Der Sportwart organisiert und koordiniert reitsportliche Veranstaltungen. 2Er hält stets
Kontakt zum Landessportwart und informiert sich selbstständig über Neuerungen.
§ 15 Pressewart
(1) 1Ein Pressewart ist z. Z. als Vorstandsmitglied nicht vorgesehen, kann aber als
Beauftragter vom Vorstand benannt werden. Entsprechende Aufgaben werden vom
Vorstand gemeinsam wahrgenommen.
§ 16 Reitwegebeauftragter
(1) 1Ein Reitwegebeauftragter ist z. Z. als Vorstandsmitglied nicht vorgesehen, kann aber als
Beauftragter vom Vorstand benannt werden. Entsprechende Aufgaben werden dann vom
Vorstand gemeinsam wahrgenommen.
oder
(1) 1Der Reitwegebeauftragte übernimmt die Vertretungsrechte gegenüber Behörden oder
anderen Institutionen.
.
(2) 1Der Reitwegebeauftragte ist im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten gegenüber dem
Reitwegebeauftragten des Landesverbandes unaufgefordert melde- und
rechenschaftspflichtig. 2Ihm ist auf Anfrage jederzeit Bericht zu erstatten. (nicht zutreffendes
bitte streichen)
§ 17 Allgemeines
(1)1Tritt der Verband als Veranstalter auf, so hat er in Ausschreibung, Organisation und
Durchführung die in §1 dieser Satzung formulierten Ziele ausdrücklich zu beachten.
(2) 1Der Unterverband soll die ordentliche Mitgliederversammlung bis Ende März
durchführen und dadurch vor der Mitgliederversammlung des Landesverbandes
abgeschlossen haben.
(3) 1Der Unterverband ist dem Landesverband untergeordnet. Der Landesverbandsvorstand
kann Veranstaltungen oder sonstige Aktionen, die dem Zweck der Vereinigung
entgegenwirken oder der Vereinigung schädigen können, untersagen.
(5) 1Ein Anschluss oder Zusammenschluss des Unterverbandes an oder mit einer anderen
Organisation ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Landesverbandsvorstand
zulässig.
V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 18 Arten der Versammlung
1Die Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:
a) ordentliche Mitgliederversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1). 1Die Mitglieder sind dazu schriftlich oder durch Veröffentlichung in der VFDMitgliederzeitschrift
„Pferd und Freizeit“ durch Mitteilung der Tagesordnung mindestens 15
Tage vorher einzuladen.
(2) 1Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) der Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
c) der Bericht der Kassenprüfer
d) die Beschlussfassung über Entlastung des Kassenwartes
und des gesamten Vorstandes.
(3) 1Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand
spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.
(4) 1Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit 3􀂻4 der anwesenden Stimmen in einer
Mitgliederversammlung des Unterverbandes beschlossen werden. 2Sie ist unzulässig, soweit
dadurch die Grundsätze der Vereinigung geändert werden oder die Gemeinnützigkeit der
Vereinigungszwecke beeinträchtigt wird. 3Satzungsänderungen, die die §§ 1, 2, 5, 7, 8, 9,
16(2), 17, 18, 19, 22, 23 betreffen, bedürfen außerdem der Genehmigung durch den
Landesverbandsvorstand.
(5) 1Änderungen der Satzung, die das Finanzamt im Rahmen der Gemeinnützigkeit verlangt,
können vom Vorstand auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen
werden. 2Die Mitgliederversammlung ist darüber spätestens bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu unterrichten.
.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es der Vorstand im
Interesse der Vereinigung für erforderlich hält oder mindestens der sechste Teil der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. 2Für
die Art der Berufung der Versammlung und ihre Befugnisse gelten die Vorschriften wie für
die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 21 Abstimmung
(1) 1Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht
diese Satzung ein anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Leiters der
Versammlung den Ausschlag. 3Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. 4Stimmen, deren Ungültigkeit der Leiter der
Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. 5Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 6Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Leiter der Versammlung
zu ziehende Los.
(2) 1Stimmberechtigt in den Versammlungen sind nur diejenigen Mitglieder, die ihren Beitrag
mindestens für das vorangegangene Kalenderjahr bezahlt haben.
(3) 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. 2Dieses ist von
dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
VI. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG
§ 22 Auflösung des Vereins
(1)1Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
(2) 1Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3􀂻4 der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder.
(3) 1Findet der Antrag auf Auflösung eine geringe Mehrheit, so ist darauf unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen auf einem nicht weiter als einen Monat nach dem Versammlungstage
hinaus liegenden Tag eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.
(4) 1Bei der Auflösung der Vereinigung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen an den Landesverband NRW oder einen anderen gemeinnützigen VFD-Verband
zwecks Verwendung für unmittelbare Leistungen im Sinn des §1 dieser Satzung zu
übertragen.
§ 23 Benachrichtigung des Finanzamts
1Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Vereinigung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(Ort und Datum der Verabschiedung)
Wuppertal, den ……..
(Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern)
Wichtig!
Kursive geschriebene Passagen müssen alle entfernt werden. Sie dienen nur der
Verdeutlichung. Nicht zutreffende Passagen müssen an den markierten Stellen
entfernt werden.
Die Satzung ist dem Landesverbandsvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Der
LV verzichtet auf dieses Recht, sofern nur die markierten Passagen geändert
werden bzw. die roten Einträge angepasst werden.

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