Am 11.08.2020 hat das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen rechtswidrig ist, wonach das Reiten im Wald ausschließlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt sein sollte. Damit wurde die Position der VFD zu 100 % bestätigt.

Jetzt hat die Untere Naturschutzbehörde uns mitgeteilt, dass zunächst keine neue Verfügung erlassen wird. Demzufolge gilt die Regelung des § 58 (2) LNatSchG NRW:

Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

Dies ist zunächst für die Dauer eines Jahres vorgesehen. Anschließend wird bewertet, ob sich diese Regelung für den Kreis Recklinghausen bewährt hat oder ob die Anzahl der Konflikte zwischen den
unterschiedlichen Nutzergruppen eine einschränkende Reitregelung gem. § 58 (4) LNatSchG in bestimmten Waldgebieten erforderlich macht.

Deshalb unsere große Bitte an alle verantwortungsvollen Reiter und Reiterinnen: Nutzt wirklich nur die (neu) erlaubten Wege, nehmt Rücksicht auf alle anderen Erholungssuchenden und schiebt ggf. die Hinterlassenschaften eurer Vierbeiner zur Seite.

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