In meinem Rechtstipp für den Monat April 2013 hatte ich von einem Rechtsstreit berichtet, den ich derzeit für Mandanten vor dem Amtsgericht Dülmen führe. Das Amtsgericht Dülmen hat nunmehr eine vergleichsweise Regelung dieses Rechtsstreits vorgeschlagen. Diese Regelung sieht so aus, dass „annähernd“ die Hälfte des im Klagewege geltend gemachten Betrages von dem Schmied gezahlt werden soll. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Kläger (mein Mandant) für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweisbelastet ist. Das bedeutet, dass er beweisen muss, dass sein Pferd eine Wandlederhautentzündung und einen Hufabszess erlitten hat und dass dies durch die Beschlagstätigkeit des Beklagten entstanden ist. Zwar dürfte - nach Meinung des Amtsgerichts Dülmen - aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs einiges für eine Kausalität sprechen, trotzdem wäre hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, wodurch Kosten verursacht würden, die bereits über der Höhe der Klageforderung liegen. Auf eine Aufforderung zur Nachbesserung kommt es nicht an! Mein Mandant verlangt die Kosten für die Beauftragung des Tierarztes.

Mein Mandant kann sich grundsätzlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären.

Die Entscheidung der Gegenseite steht noch aus. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es in jedem Fall „billiger“ ist, wenn eine außergerichtliche Regelung gefunden wird. Hier hat mein Mandant außergerichtlich mehrfach den Versuch unternommen, genau dieses Ergebnis zu erzielen. Jedoch hatte die Gegenseite hier „auf stur gestellt“.

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de

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