Zur Förderung von umweltfreundlicher Mobilität werden in NRW immer mehr "Velo-Routen" ausgewiesen: qualitativ gute, schnelle Verbindungswege für radelnde Pendlerinnen und Pendler aus den Umlandgemeinden in die Städte. 

Steht dabei zu befürchten, dass die Ausweisung von Velo-Routen und anderen Fahrradstraßen unsere Reit- und Fahrmöglichkeiten noch weiter einschränkt? Denn sobald ein Verkehrszeichen die Straße als „Radweg“ ausweist, ist dort Reiten und Kutsche fahren nicht mehr erlaubt.

Die Stadt Münster hat auf eine Anfrage des Kreisverbands Münster/Warendorf darauf diese Antwort gegeben:

Rechtlich gesehen sind Reiter, Pferdeführer gem. § 28 Abs. 2 StVO dem Fahrverkehr zuzuordnen. Gemeint ist damit der Kraftfahrzeugverkehr.
Im Ergebnis dürfen demnach ausgewiesen Radwege und Gehwege nicht von Reitern genutzt werden.
Fahrradstraßen, die für den Kfz-Verkehr frei gegeben sind, dürften genutzt werden. Bei reinen Fahrradstraßen wäre das Reiten untersagt.

Die meisten Velo-Routen und Fahrradstraßen werden mit dem Schild "Kraftfahrzeuge frei" ausgewiesen. Es wird also in der Regel nicht notwendig, separate Wege (egal ob Reitwege oder Reitrouten) parallel zu den Velo-Routen zu errichten. Eine gleichberechtigte (oder ggf. auch den Fahrradfahrenden untergeordnete) Mitnutzung der Straßen ist möglich.

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