In vielen Wäldern des Kreises Heinsberg darf nach § 58 (3) zukünftig auf allen Wegen geritten werden.

In einigen Gebieten wird das Reiten nach § 58 (4) auf öffentliche Wege und Reitwege beschränkt.

Ausgenommen davon sind einige (Naturschutz-)Gebiete, in denen das Reiten nach § 58 (5) komplett verboten ist.

 

Wer sich genauer informieren möchte, findet hier die Allgemeinverfügung und eine zugehörige Karte:

pdfAllgemeinverfügung_Reitregelung_HS_15-05-2018.pdf184.7 kB

pdfAllgemeinverfügung_Reitregelung_Kreis_Heinsberg_Mai_2018_-_Karte.pdf8.99 MB

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