von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Zurzeit hat das Amtsgericht Recklinghausen über folgenden Fall zu befinden:

Die Klägerin (meine Mandantin) hat im Jahre 2009 ein Pferd gekauft. Zu Beginn des Jahres 2011 hat sich herausgestellt, dass das Pferd unheilbar erkrankt ist. Eine entsprechende tierärztliche Untersuchung hat ergeben, dass diese Erkrankung schon vor dem Kaufdatum bestanden haben muss. Bei der Verkäuferin des Pferdes handelt es sich um eine gewerbliche Pferdeverkäuferin. In ihrem Kaufvertrag hat sie sich zwar als „Privatperson“ ausgegeben, da sie jedoch mehr als drei Pferde pro Kalenderjahr verkauft, muss sie sich als gewerbliche Verkäuferin behandeln lassen. Da das streitbefangene Pferd bereits bei Abschluss des Kaufvertrages eine Erkrankung hatte, ist das Tier zu einem überhöhten Kaufpreis erworben worden. Dazu kommt, dass inzwischen nicht unerhebliche Tierarztkosten entstanden sind. Zunächst ist die Beklagte außergerichtlich zur Erstattung eines Teils des Kaufpreises und der Tierarztkosten aufgefordert worden. Eine außergerichtliche Einigung, so im Rahmen eines Vergleiches, ist aufgrund dessen, dass die Beklagte schlichtweg überhaupt nicht reagierte, nicht zustande gekommen. Nunmehr klagt die Klägerin vor dem Amtsgericht Recklinghausen die „Überzahlung“ aus dem Pferdekaufvertrag und die entstandenen Tierarztkosten ein.

Bislang hat die Beklagte lediglich Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Eine Einlassung in der Sache liegt noch nicht vor.

Über den Fortgang des Verfahrens werde ich berichten.

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/
 
 

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