Seit dem 30.05.2020 sind weitere Corona-Vorschriften gelockert worden. Einige Erleichterungen können auch VFD-Veranstaltungen betreffen:
Gruppen von höchstens 10 Personen dürfen im öffentlichen Raum zusammentreffen, ohne dass ein Mindestabstand einzuhalten oder ein Mund-Nasenschutz zu tragen ist.
In Kutschen sind Inhaber, Beschäftigte, Kunden oder Nutzer zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet.
Bei Veranstaltungen o.ä. ist die Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen zu gewährleisten. Dazu sollen alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.
Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln.
Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden
kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen
werden.
Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Behörde kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, bis zu 2 Haushalte und/oder Gruppen von höchstens 10 Personen) gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.
Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen (also z.B. für Stammtische), in Vereinen,
Sportvereinen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Das bedeutet, dass höchstens 10 Personen teilnehmen dürfen.
Beherbergung von Gästen ist unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder erlaubt. Wanderritte in Gruppen bis 10 Personen sind somit u.U. möglich.