Reiter gehören laut StVO auf die Straße! Aber was ist mit der freien Natur?!
Genau zu dieser Frage gibt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ganz genau Auskunft:

Aber eine Anmerkung des Autors noch vorne weg: Sucht die Kommunikation, wenn es zu Problemen kommt! Oft ist das falsche Verhalten eines einzelnen die Ursache für den Unmut von Förstern und Landbesitzern - da kann ein kleines Gespräch auf Augenhöhe (das heisst ABSTEIGEN!) schnell die Konflikte entschärfen.

Hier nun einige Auszüge aus dem Gesetz:

§23 (1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft betreten und sich dort erholen.

§23 (2) Nicht betreten werden dürfen:

1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz geschlagen wird
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zur Ernte
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weide während der Aufwuchs oder Weidezeit

§23 (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen... und das Reiten.

§26 Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und Fahrwegen* gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

*Ein Fahrweg ist laut Gesetz §25 (2) Satz 2 ein befestigter oder naturfester Wirtschaftsweg, der von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahrbar ist.

Ist ja alles gut und schön, und wenn nun auf einmal Reitverbotschilder im Wald auftauchen? Auch zum Aufstellen von Verkehrsschilder gibt es übrigens eine eindeutige Regelung:

Verkehrszeichen dürfen auf öffentlichen Straßen und Wegen nur mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden. Das Aufstellen eines Verkehrszeichen ist rechtlich ein Verwaltungsakt. Das Aufstellen von Reitverbotschildern durch Grundstückseigentümer oder Jäger ist daher unzulässig und kann sogar eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB darstellen. Die Straßenverkehrsbehörde hat die Beseitigung von unrechtmäßigen Verkehrszeichen zu veranlassen.

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