§ 74 Landeswassergesetz: Bereiten/Befahren der Deiche einschließlich einer 3 m breiten Schutzzone ist verboten. Nach § 27 Naturschutzgesetzausführungsgesetz gilt dies auch für die Küstendünen.
§ 87 Landeswassergesetz: Befahren des Strandes mit Fahrzeugen aller Art ist verboten, allerdings dürfen die Gemeinden Ausnahmen zulassen.
Außerhalb der Badesaison wird das Reiten am Strand oft toleriert, dennoch ist vor Ort nachzufragen.
 

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