Dagegen würde nach dem geplanten Neuen Hessischen Waldgesetz nach § 15 gelten:
(2) Dem Betreten gleichgestellt sind das
1. Radfahren
2. Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen, sowie
3. Reiten
auf festen Waldwegen und auf Straßen im Wald. Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste
Wege, die von nicht geländegängigen, zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden
können.
Zudem gäbe es nach §15 noch die folgende weitere Einschränkung:
(4) Betreten mehrere Personen den Wald zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, steht ihnen
das Betretungsrecht nur zu, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des
betroffenen Waldgebietes nicht zu erwarten ist.
Dies würde für uns Freizeitreiter massive Einschnitte darstellen. Gerade die schönen (da naturbelassenen) Wege, die sich auch für eine schnellere Gangart anbieten, dürften dann nicht mehr beritten werden. Und ob eine Verabredung zum gemeinsamen Ausritt noch möglich wäre, wird dadurch auch in Frage gestellt.