• Wie sieht es haftungstechnisch bzgl Tragen eines Reithelms aus? Muss ich als VFD-Rittführer auf einen Reithelm bei den (volljährigen) Mitreitern bestehen, um nicht verantwortlich gemacht zu werden, wenn etwas passiert?
    Wenn Reitschüler verunglücken und Haftungsansprüche an den Reitlehrer/ Übungsleiter gestellt werden, besteht Versicherungsschutz über eine Reitlehrer-Haftpflichtversicherung (auch, wenn der Reitschüler keinen Reithelm trug).
    Wenn Haftung seitens des Reitlehrers besteht, dann begleichen wir die Schadenersatzansprüche. Eventuell wird ein Mitverschulden des Reitschülers in Anrechnung gebracht. Besteht keine Haftung des Reitlehrers, lehnen wir die Schadenersatzansprüche auf unsere Kosten hin für den Reitlehrer ab.
    Lt. Aktueller Rechtsprechung besteht oft Haftung seitens des Reitlehrers, wenn er Reitschüler ohne Reithelm unterrichtet hat. Hintergrund: Als Reitlehrer kennt er die Risiken und kann sie einschätzen.
    Jetzt kann man ja denken, alles ist ok. Versicherung zahlt. Aber bitte auch das Strafrechtliche nicht außer Acht lassen:
    Bei einem Unfall mit Todesfolge und Haftung seitens des Reitlehrers aufgrund Nichttragens eines Reithelms, möchte ich nicht der Reitlehrer sein, der sich wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten muss.
    Mit diesem Hinweis sollte man jeden Reitschüler überzeugen können, einen Reithelm zu tragen. Ansonsten besteht im schlimmsten Fall die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung.
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  • Absicherung der durch den Veranstalter bereitgestellten Paddocks. Gibt es eventuelle Vorgaben durch die Versicherung zum Thema Aufbau von mobilen Paddocks auf einer VFD-Veranstaltung?
    Es gibt keine Vorgaben seitens uns als Versicherer. Sollten nach einem Schadenfall Haftpflichtansprüche an den Veranstalter herangetragen werden, so besteht Versicherungsschutz (Versicherungsschutz bedeutet die Prüfung der Schadenersatzansprüche und sofern die Schadenersatzansprüche lt. Gesetz und Rechtsprechung berechtigt sind, Regulierung der Ansprüche. Sind die Schadenersatzansprüche unberechtigt, weil z.B. der Veranstalter für einen Schaden nicht haftbar ist, erfolgt auf Kosten der Versicherung die Abwehr der Ansprüche).

  • Sind unsere Prüfer versichert, wenn in einer Prüfung an einem selbstgebauten Hindernisse was passiert. Zum Beispiel beim Gemütstest, bei dem die Veranstalter die Hindernisse selber zusammenstellen? (
    Sollte es zu einem Schadenfall und somit zu Haftpflichtansprüche an den Prüfer kommen, so besteht Versicherungsschutz
    .
  • Was ist bei der Veranstaltungsversicherung genau versichert? Gibt es besondere Anforderungen an die Veranstaltung?Bestimmt die  VFD selbst was eine VFD-Veranstaltung ist? Sind die Veranstaltungen an bestimmte Kriterien gebunden, oder reicht die satzungsgemäße Beauftragung? 
    Bei der Veranstaltungshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung der Veranstaltung versichert. Für satzungsgemäße Veranstaltungen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung.
     
  • Wann greift die Veranstalterhaftpflicht und wann wird die Reitlehrerhaftpflicht, sollte es auf einer Veranstaltung zu einem Schaden kommen? Wo liegen die Unterschiede?
    Hier kommt es darauf an, ob der Veranstalter in Anspruch genommen wird (dann Veranstalter-Haftpflicht) oder der Reitlehrer/ Übungsleiter (dann Reitlehrer-Haftpflicht). Beide Positionen sind in einer Police zusammengefasst, so dass es hier nicht zu Unstimmigkeiten kommen kann.

  • Kann sich der Ausbilder oder Prüfer in der Ausschreibung durch einen Haftungsausschluss für bestimmte Fälle absichern.
    Ja, durch einen Haftungsausschluss kann sich der Ausbilder/ Prüfer oft absichern Einen Haftungsausschluss empfehlen wir! 
    Sollten trotz eines Haftungssauschlusses Schadenersatzansprüche an den Rittführer/ Prüfer herangetragen werden oder ist ein Haftungsausschluss nicht rechtsgültig und der Rittführer/ Übungsleiter wird für einen Schaden haftbar gemacht, so hat er Versicherungsschutz!

  • Gibt es eine Einschränkung, wenn der Kutscher nicht auf der Kutsche sitzt, sondern das Gespann an der Hand führt? 
    Nein
    .
  • Besteht Versicherungsschutz für einen Rittführer/Übungsleiter, wenn Kutschfahrer an den geführten Ritten teilnehmen, für den Fall, dass sie kein Fahrtenführer sind bzw. selber keine Fahrausbildung haben?
    Versicherungsschutz besteht.

  • Dürfen Rittführer oder Übungsleiter Kinder auf Handpferden im Gelände mitführen?
    Ja.

  • Muss ein Mindestalter der Kinder vorliegen? 
    Nein. Helmpflicht ist selbstverständlich.

  • Wir sind auf der Suche nach einer Insolvenzversicherung. Insolvenzen wird es bei uns so gut wie nie geben und Veranstaltungen sind selten bis nie teurer als 500,- €, trotzdem finden wir keinen Anbieter.
    Die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2021 sieht üblicherweise eine Absicherung über einen Reisesicherungsfonds vor. Wir können ein Angebot für eine Kautionsversicherung unterbreiten, die die Ausgabe von Sicherungsscheinen beinhaltet.
    Bei einem Jahresumsatz bis 50.000,00 € beträgt der Jahresbeitrag 400,00 € (entsprechende Bonität vorausgesetzt). Das Angebot fügen wir bei.

  • Was genau ist das Pauschalreisegesetz und sind wir dagegen versichert?
    In der Pauschalreiserichtlinie ist geregelt, dass ein Reiseveranstalter, der eine Pauschalreise verkauft und seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sowie Norwegen, Island oder Liechtenstein hat, verpflichtet ist, Sicherheit für die Erstattung aller von dem Reisenden erbrachten Zahlungen für gebuchte Reiseleistungen zu leisten, die infolge der Insolvenz nicht erbracht werden können (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Pauschalreiserichtlinie/Pauschalreise_node.html, 19.05.2022).
    Hierfür ist der sogenannte Sicherungsschein nötig. Weil es sich hier um reine Vermögensschäden handelt, besteht über die Veranstalter-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.
    Ein entsprechendes Angebot ist liegt den Landesverbänden vor. Die Landesverbände müssen selber einen Vertrag abschließen

  • Können Sie uns eine Reiseausfallversicherung für die Stornogebühren anbieten? Bei Tagungen sagen einige Teilnehmer kurz vor der Tagung ab und dann übernimmt oftmals der Bundesverband die Kosten.
    Sicher können wir hier eine Ausfallversicherung anbieten. Wir halten aber eine solche Versicherung für nicht nötig und zusätzlich aufgrund der Kosten- und Nutzenrechnung für nicht sinnvoll.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Schütz

Schütz & Thies Versicherungskontor KG l Sitz Schwanewede

Amtsgericht Walsrode HRB 203913

Geschäftsführender Gesellschafter: Jens Schütz 

Bezirksdirektion der Basler Versicherungen

Tel.:     (0421) 33 111 200 

Fax.:    (0421) 33 111 203

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https://  www.ipzv-versicherungen.de

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