Der Herbst ist da und damit auch die alljährlichen Konflikte zwischen Reitern bzw. Pferdehaltern und Jägern. Es ist zwar streng reglementiert, welches Verhalten dem Jäger erlaubt ist, dennoch kommt es alljährlich zu erheblichen Auseinandersetzungen.

Nach dem Bundesjagdgesetz darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Jagdbezirke sind Flächen, die zu land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sind und im Eigentum einer Person oder Gemeinde stehen. Des Weiteren darf nach § 3 VI des Waffengesetzes die Waffe nur zu Jagdzwecken gebraucht werden. Bei Benutzung der Waffe hat sich der Schütze angemessen zu verhalten und Gefahren zu vermeiden. Ein Schuss darf nur dann abgegeben werden, wenn der Schütze sich vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.

Eine Haftung des Jägers nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kommt dann in Betracht, wenn durch die Jagd ein Schaden verursacht worden ist.

So hatte das OLG Düsseldorf im Jahre 2004 (OLG Düsseldorf, 28.01.2004; I.-15 U 66/01) über folgenden Fall zu verhandeln:

Eine Zuchtstute war auf der Weide durch eine spontane Aortenruptur zu Tode gekommen. Die Aortenruptur war nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer Stresssituation durch ein nicht angekündigtes Jagdgeschehen im Bereich der Pferdeweide. Auf eine Distanz von ca. 50 m wurden von rund 30 Jägern über einen längeren Zeitraum hinweg zahlreiche Schüsse in Richtung der Pferdeweide abgegeben. Das zu jagende Wild sollte sich unmittelbar in der Nähe der Pferdeweide aufhalten und sollte aufgescheucht werden. Zum Zwecke des Aufscheuchens liefen auch die mitgeführten Hunde der Jagdteilnehmer frei auf der Fläche herum. Die auf der Koppel befindlichen Pferde liefen panisch auf und ab. Es kam zur Aortenruptur bei einer Zuchtstute.

Das OLG Düsseldorf hatte zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die massive Stressreaktion des Pferdes zu einem spontanen Blutdruck anstieg und infolge dieses Blutdruckanstiegs es zu der Aortenturpur geführt habe. Eine andere Todesursache war nicht festzustellen.

Der Pferdeeigentümer hatte den Veranstalter der Jagd auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Als Veranstalter der Jagd war der Beklagte verpflichtet, Schäden Dritter durch die Jagd zu vermeiden. Der Beklagte hätte sich vor der Jagd darüber vergewissern müssen, dass auf der Fläche keine Menschen und Tiere zu Schaden kommen können. So wäre es dem Beklagten durchaus zuzumuten gewesen, den Nutzer der Pferdeweide ausfindig zu machen und ihn sodann über die bevorstehende Jagd zu informieren.

Trotz der vorstehenden Ausführungen wurde dem Pferdebesitzer ein Mitverschulden von 40 % zugerechnet. Zum einen sei dem Tierhalter die spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens), die sich durch das Erschrecken eines Pferdes und die dadurch hervorgerufene Aortenruptur realisiert habe, zuzurechnen. Zum anderen sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er eine wertvolle Zuchtstute während der Jagdzeit nicht auf einem mitten in einem Jagdrevier gelegenen Abschnitt hätte auf die Weide stellen dürfen. „Erschwerend“ kam hinzu, dass im Vorjahr dort ebenfalls eine Treibjagd stattgefunden habe.

Im Ergebnis empfiehlt es sich daher für die Jäger, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, Tiereigentümer im Bereich einer Jagd über die bevorstehende Jagd zu informieren. Den Pferdebesitzern kann nur angeraten werden, dass sie sich in der Jagdsaison darüber informieren, ob und wann Jagden ausgeübt werden.

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/

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